BEG § 209 Abs.1; ZPO § 377 Abs.4, § 398 Hat das beklagte Land ln seinen Schriftsätzen vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Erklärungen von Zeugen erwähnt, ohne ihrer Verwertung als Zeugenaussagen zu widersprechen, so hat es damit sein Einverständnis mit dieser Verwertung zu erkennen gegeben. Gründe Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsschadensanspruch abgelehnt, weil die allenfalls für sie in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG nicht dargetan seien. Verwertung der eidesstattlichen Erklärungen einverstanden, so daß diese als vollwertige Zeugenaussagen anzusehen waren und es im Ermessen des Gerichts stand, ob es noch eine Vernehmung anordnen wollte (§ 209 Abs. 1 BEG, § 377 Abs.4, § 398 ZPO; BGH RzW 1967, 500 Nr. 16). Die Klägerin hat dadurch, daß sie in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Vernehmung der Zeugen beantragt hat, nicht ihr Einverständnis mit der Verwertung der vorher vorbehaltlos vorgelegten Erklärungen zurückgezogen; ein solcher Widerruf hätte eindeutig in der Sitzungsniederschrift, in der der Antrag auf Vernehmung wiedergegeben ist, zu dem Ausdruck kommen müssen. Das beklagte Land hat in der Erwiderung auf die Berufungsbegründung die von der Klägerin vorgelegten Erklärungen erwähnt, ohne ihrer Verwertung zu widersprechen. Der dabei nur vorsorglich gestellte Antrag, die entsprechenden Zeugeneinvernahmen durchzuführen, sowie der in der mündlichen Verhandlung gestellte entgegengesetzte Antrag, von einer Vernehmung abzusehen, weil die Voraussetzungen des § 4 BEG überhaupt nur mit amtlichen Unterlagen bewiesen werden könnten, lassen nicht klar erkennen, daß es von dem allgemeinen Brauch, eidesstattliche Erklärungen auch in gerichtlichen Entschädigungsverfahren wie Zeugenaussagen anzuerkennen, abweichen wollte. Jedenfalls hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung der Verwertung der Erklärungen nicht eindeutig widersprochen und damit ein etwa noch bestehendes Recht, die Verwendung der Erklärungen als Zeugenaussagen zu beanstanden, nach § 209 Abs. 1 BEG, §§ 295, 523 ZPO verloren.
25 1 bgh,Beacht, v. 17. Oktober 1972 -IX ZB 667/69 * r <5 08 f Lf b lagewerk: :ja nein ja nein Beriditerstatter; Wüstenberg olg München lg München I BEG § 209 Abs. 1; ZPO § 377 Abs. 4, § 398 Hat das beklagte Land ln seinen Schriftsätzen vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Erklärungen von Zeugen erwähnt, ohne ihrer Verwertung als Zeugenaussagen zu widersprechen, so hat es damit sein Einverständnis mit dieser Verwertung zu erkennen gegeben. Jedenfalls ist das Recht, die Verwertung zu beanstanden, verloren, wenn es ihr in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen oder seinen gegenteiligen Willen in anderer Weise eindeutig erklärt hat. BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 667/69 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Lea B#-Jfl^Israel, Jol istraße » Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Mi MMV0, AHBBHistraße Beklagten und Beschwerdegegner Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 1972 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn und Dr. Thumm beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 1969 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsschadensanspruch abgelehnt, weil die allenfalls für sie in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG nicht dargetan seien. Es lasse sich nicht feststellen, daß sie sich am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager im Geltungsbereich des BEG aufgehalten habe. Die Beschwerde beanstandet, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, dem Antrag der Klägerin stattzugeben, die Aussteller der von ihr vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen, die ihren Aufenthalt im DP-Lager bestätigt haben, darüber zu vernehmen. Beide Parteien waren mit der Verwertung der eidesstattlichen Erklärungen einverstanden, so daß diese als vollwertige Zeugenaussagen anzusehen waren und es im Ermessen des Gerichts stand, ob es noch eine Vernehmung anordnen wollte (§ 209 Abs. 1 BEG, § 377 Abs. 4, § 398 ZPO; BGH RzW 1967, 500 Nr. 16). Die Annahme des unbedingt erklärten Einverständnisses beider Parteien mit der Verwertung der eingereichten eidesstattlichen Erklärungen wird durch ihr Verhalten im Rechtsstreit nicht in Frage gestellt. Die Klägerin hat dadurch, daß sie in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Vernehmung der Zeugen beantragt hat, nicht ihr Einverständnis mit der Verwertung der vorher vorbehaltlos vorgelegten Erklärungen zurückgezogen; ein solcher Widerruf hätte eindeutig in der Sitzungsniederschrift, in der der Antrag auf Vernehmung wiedergegeben ist, zu dem Ausdruck kommen müssen. Das beklagte Land hat in der Erwiderung auf die Berufungsbegründung die von der Klägerin vorgelegten Erklärungen erwähnt, ohne ihrer Verwertung zu widersprechen. Dadurch hat es sein Einverständnis damit entsprechend einer allgemeinen Praxis der Entschädigungsbehörden zu erkennen gegeben. Der dabei nur vorsorglich gestellte Antrag, die entsprechenden Zeugeneinvernahmen durchzuführen, sowie der in der mündlichen Verhandlung gestellte entgegengesetzte Antrag, von einer Vernehmung abzusehen, weil die Voraussetzungen des § 4 BEG überhaupt nur mit amtlichen Unterlagen bewiesen werden könnten, lassen nicht klar erkennen, daß es von dem allgemeinen Brauch, eidesstattliche Erklärungen auch in gerichtlichen Entschädigungsverfahren wie Zeugenaussagen anzuerkennen, abweichen wollte. Jedenfalls hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung der Verwertung der Erklärungen nicht eindeutig widersprochen und damit ein etwa noch bestehendes Recht, die Verwendung der Erklärungen als Zeugenaussagen zu beanstanden, nach § 209 Abs. 1 BEG, §§ 295, 523 ZPO verloren. Darauf, von welchem Zeitpunkt an unter den gegebenen Umständen ein Widerruf des Einverständnisses mit der Verwertung nicht mehr möglich gewesen wäre, kommt es nicht an. Daß eine erst in der Beschwerdeinstanz vorgelegte weitere eidesstattliche Erklärung nicht berücksichtigt werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführung. Die nach § 219 Abs. 2 BEG für die Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Mai WUstenberg