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BGH

Gericht: BGH

In der Verweigerung einer Rente für die gesundheitlichen Schäden der Klägerin hat das Berufungsgericht keine Härte im Sinne von § 171 BEG erblickt. Die Entschädigungsgerichte können^nach § 211 BEG nur nachprüfen, ob die Behörde dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Soweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und dem erlittenen Gesundheitsschaden festgestellt werden konnte, ist die Klägerin auch entschädigt worden. Soweit ein solcher Kausalzusammenhang nicht festgestellt werden kann, fehlt es schon an der Grundvoraussetzung des § 171 Abs. 1 BEG für die Gewährung eines Härteausgleichs. Das Bundesentschä-digungsgesetz erleichtert bei den Schäden an Körper oder Gesundheit die Feststellung des UrsachenZusammenhanges durch die Vermutungen in § 28 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 BEG und weiter dadurch, daß es eine Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhangs genügen läßt (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BEG). Das BundesentSchädigungsgesetz führt für einen Härteausgleich nach § 171 BEG daneben nur den Fall als berücksichtigungsfähig auf, daß ein wahrscheinlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung deshalb nicht festgestellt werden kann, weil über die Ursache des Leidens in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht (§ 171 Abs. 2 Buchst, a BEG); Es ist daher nicht möglich, für Gesundheitsschäden, bei denen aus anderem Grund ein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit der Verfolgung nicht für festgestellt erachtet werden kann, einen Härteausgleich nach § 171 BEG zu gewähren. Der Här-teausgleich nach § 171 BEG kann jedoch nicht losgelöst von den Schadenstatbeständen des Bundesentschädigungsgesetzes gewährt werden. § 171 Abs. 1 BEG greift deshalb nur ein, wenn infolge der nationalsozialistischen Verfolgung ein Schaden an einem dieser Rechtsgüter eingetreten ist, nach §§ 15 ff BEG aber nicht oder nicht hinreichend entschädigt werden kann. Eine allgemeine Entwurzelung, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, bedingt durch den Tod der Eltern bei einem Alter der Klägerin von bereits 45 Jahren und den Verlust günstiger HeirateChancen, betrifft keines der im Zweiten Abschnitt des BEG geschützten Rechtsgüter. Lie Richtlinien der Länder sehen zwar für Ausnahmefälle, bei denen die besonderen Umstände eine von den allgemein geltenden Grundsätzen abweichende Regelung erfordern, eine Art besonderen Härteausgleich im Rahmen von § 171 BEG vor. Ladurch wird keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne von § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG aufgeworfen; denn die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme können, wie schon der Verzicht der Richtlinien auf jede Umschreibung zeigt, nicht rechtsgrundsätzlich bestimmt werden. Schließlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler auch einen Härteausgleich für den Berufsschäden der Klägerin verneint. Offensichtlich unrichtig ist die Auslegung der Beschwerde, in den Fällen des § 171 Abs. 2 BEG komme es nicht mehr darauf an, ob die Nichtentschädigung eine Härte im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift sei, so daß im Falle der Härte ein Berufsschäden über die Regelung des Absatzes 2 b hinaus berücksichtigt werden könne.

Zitierte Normen: § 219 BEG Art. 19 GG § 171 BEG
VerfolgungBeschwerdeführerinBEGBerufsschädenHärteausgleichRahmenKlägerinRegelungSchaden

Volltext der Entscheidung

2484 003
BGH^J^/ - Besdal. v.ts. #«aMt ;SiTt _xx n dsc/71 •
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BUNDESGERICHTSHOF
Ti m Mem	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Miriam L G-
Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Br.
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, München 22, Alexandrastraße 3,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Puchs und Dr. Thumm
 in der Sitzung vom 25. Januar 1972 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 1971 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG sind nicht erfüllt.
In der Verweigerung einer Rente für die gesundheitlichen Schäden der Klägerin hat das Berufungsgericht keine Härte im Sinne von § 171 BEG erblickt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob eine Härte vorliegt, die einen Ausgleich nach § 171 BEG rechtfertigt, entscheidet die zuständige Entschädigungsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Entschädigungsgerichte können^nach § 211 BEG nur nachprüfen, ob die Behörde dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das hat das Oberlandesgericht mit Recht verneint.
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei nicht um die in vollem Umfang nachprüfbare Sachfrage, ob
 
eine Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist. Es ist unstreitig, daß die Klägerin im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung geschädigt worden ist. Soweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und dem erlittenen Gesundheitsschaden festgestellt werden konnte, ist die Klägerin auch entschädigt worden. Soweit ein solcher Kausalzusammenhang nicht festgestellt werden kann, fehlt es schon an der Grundvoraussetzung des § 171 Abs. 1 BEG für die Gewährung eines Härteausgleichs.
Die Beschwerdeführerin begehrt einen Härteausgleich für die Leiden, die sich nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückführen lassen. Damit versucht sie, die für die Entschädigung wegen Gesundheitsschadens maßgebliche Abgrenzung nach der Verursachung zu umgehen. Das ist unzulässig. Das Bundesentschä-digungsgesetz erleichtert bei den Schäden an Körper oder Gesundheit die Feststellung des UrsachenZusammenhanges durch die Vermutungen in § 28 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 BEG und weiter dadurch, daß es eine Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhangs genügen läßt (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BEG). Auch die Vorschriften über die Verschlimmerung früherer Leiden und die Auslösung anlagebedingter Leiden (§§ 3, 4 der 2. DV-BEG) regeln die Feststellung des Ursachenzusammenhangs in einer für die Verfolgten günstigen Weise. Diese Regelungen gehen damit über die allgemeinen bürgerlichrechtlichen Grundsätze der Ursachenlehre wesentlich hinaus.
Sie werden durch den Beweiswürdigungsgrundsatz des § 176 Abs. 2 BEG ergänzt. Das BundesentSchädigungsgesetz führt für einen Härteausgleich nach § 171 BEG daneben nur den Fall als berücksichtigungsfähig auf, daß ein wahrscheinlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung deshalb nicht festgestellt werden kann, weil über die Ursache des Leidens in der ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht (§ 171 Abs. 2 Buchst, a BEG);
 
diese Regelung ist abschließend. Es ist daher nicht möglich, für Gesundheitsschäden, bei denen aus anderem Grund ein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit der Verfolgung nicht für festgestellt erachtet werden kann, einen Härteausgleich nach § 171 BEG zu gewähren.
Ferner rechtfertigt die von der Beschwerdeführerin behauptete "totale dauernde Entwurzelung" nicht die Gewährung eines Härteausgleichs. Zwar erfaßt § 171 BEG auch die Fälle, in denen einer der im Zweiten Abschnitt des BEG aufgeführten Schadenstatbestände tatbestandsmäßig nicht voll erfüllt ist. Der Här-teausgleich nach § 171 BEG kann jedoch nicht losgelöst von den Schadenstatbeständen des Bundesentschädigungsgesetzes gewährt werden. Auch § 171 BEG ist eine Entschädigungsregelung innerhalb des Bundesentschädigungsgesetzes. Daher können dort nur Schäden an Rechtsgütem berücksichtigt werden, die im Rahmen der gesetzlichen Ansprüche geschützt werden. § 171 Abs. 1 BEG greift deshalb nur ein, wenn infolge der nationalsozialistischen Verfolgung ein Schaden an einem dieser Rechtsgüter eingetreten ist, nach §§ 15 ff BEG aber nicht oder nicht hinreichend entschädigt werden kann. Im übrigen sieht auch das bürgerliche Recht Schadenersatz nur für die Verletzung bestimmter Rechtsgüter vor.
Eine allgemeine Entwurzelung, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, bedingt durch den Tod der Eltern bei einem Alter der Klägerin von bereits 45 Jahren und den Verlust günstiger HeirateChancen, betrifft keines der im Zweiten Abschnitt des BEG geschützten Rechtsgüter. Wenn m&nrhier § 171 BEG anwenden würde, dann würde ein Härteausgleich losgelöst von den nach §§ 15 ff BEG entschädigungsfähigen Rechtsgütem als allgemeine Sozialhilfe für jeden Notfall und selbst für eine bloße Ver-
kümmerung der Lebenschancen gewährt werden* Las widerspricht den Grundsätzen, die hach Wortlaut und Zweckbestimmung für § 171 BEG gelten.
Lie Richtlinien der Länder sehen zwar für Ausnahmefälle, bei denen die besonderen Umstände eine von den allgemein geltenden Grundsätzen abweichende Regelung erfordern, eine Art besonderen Härteausgleich im Rahmen von § 171 BEG vor.
Las Gesetz kennt eine solche Ausnahme nicht; daher besteht kein Anspruch auf sie. Lie Beschwerdeführerin meint, bei. ihr liege ein Ausnahmefall vor, der nach den Länderrichtlinien einen Härteausgleich rechtfertige. Ladurch wird keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne von § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG aufgeworfen; denn die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme können, wie schon der Verzicht der Richtlinien auf jede Umschreibung zeigt, nicht rechtsgrundsätzlich bestimmt werden. Lie Frage, ob die Behörde bei der Anwendung von Absatz II Nr. 10 der Länderrichtlinien nach freiem oder nach pflichtgemäßem und damit richterlich nachprüfbarem Ermessen handelt, stellt sich hier nicht. Auch das Berufungsgericht geht nicht davon aus, daß die Behörde insoweit freies Ermessen ausübt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (vgl. RzW 1970, 160 Nr. 7) bedürfte diese Frage auch keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof mehr.
Schließlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler auch einen Härteausgleich für den Berufsschäden der Klägerin verneint. Lie Klägerin erfüllt unstreitig nicht die Voraussetzungen nach § 171 Abs. 2 Buchst, b BEG. Nur unter diesen Voraussetzungen kann für einen Berufsschäden, der außerhalb des
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Reichsgebietes nach dem Stande vom 31© Dezember 1937 oder des Gebietes der Freien Stadt Danzig eingetreten ist, ein Härteausgleich gewährt werden. Das hat der Bundesgerichtshof in RzW 1969t 367 Hr. 28 ausgesprochen und ausführlich begründet. Hieran wird auch gegenüber den Einwendungen der Beschwerdeführerin festgehalten. Es würde der Systematik des BEG und der vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung der Entschädigung auf zeitlich und örtlich abgegrenzte Schadenstatbestände widersprechen, wenn im Rahmen des Härteausgleichs beim Berufsschäden das sachliche Territorialitätsprinzip in vollem Umfang aufgegeben werden würde. Offensichtlich unrichtig ist die Auslegung der Beschwerde, in den Fällen des § 171 Abs. 2 BEG komme es nicht mehr darauf an, ob die Nichtentschädigung eine Härte im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift sei, so daß im Falle der Härte ein Berufsschäden über die Regelung des Absatzes 2 b hinaus berücksichtigt werden könne.
Mai
 Zorn