Bei der vergleichenden Berechnung nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchluBG ist von der Höhe der festzusetzenden Rente auszugehen. Da bei Renten uit einen Monatsbetrag unter 100 DM die Mindestrente nach § 95 Abs. 2 BEG festzusetzen ist und sich diese durch das BEG-SchluBG nicht erhöht hat, ist insoweit ein neues Rentenwahlrecht auch dann nicht gegeben, wenn sich der errechnete Rentenbetrag nach § 33 der 3» DV-BEG erhöhen würde. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel in der Sitzung vom 14. Das Berufungsgericht hat ein Rentenwahlrecht des Klägers nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG verneint, weil sich die ursprünglich nicht gewählte Entschädigung auf Grund der Änderungen in Art. I dieses Gesetzes nicht erhöht habe. Die Neufassung des § 95 Abs.3 BEG berühre deshalb die für den Kläger in Betracht kommende Mindestrente nicht. Bei der nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchluBG neu eröffneten Rentenwahl kann daher Ausgangspunkt der vergleichenden Berechnung inner nur die Höhe der tatsäch- Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen des § 93 Abs.3 BEG nicht vorliegen, hat sich durch das BEG-SchluBG die Rechtslage zugunsten des Klägers nicht geändert. DV-BEG berufen; denn der nach § 33 der 3* DV-BEG errechnete Rentenbetrag ist nur ein Berechnungs element, das sich im Falle der Mindestrente nach £ 93 Abs. 2 BEG auf die Höhe der festzusetzenden und auszuzahlenden Rente nicht auswirkt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG-SchluBG Art. III Nr. 4 Bei der vergleichenden Berechnung nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchluBG ist von der Höhe der festzusetzenden Rente auszugehen. Da bei Renten uit einen Monatsbetrag unter 100 DM die Mindestrente nach § 95 Abs. 2 BEG festzusetzen ist und sich diese durch das BEG-SchluBG nicht erhöht hat, ist insoweit ein neues Rentenwahlrecht auch dann nicht gegeben, wenn sich der errechnete Rentenbetrag nach § 33 der 3» DV-BEG erhöhen würde. BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1969 - IX ZB 663/68 - OLG Hann LG Arnsberg BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 663/68 in der Entschädigungssache Heinz F Straße und Beschwerdeführer, Prozeßbevollnächtigte: Rechtsanwälte und gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln (früher Arnsberg), -Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel in der Sitzung vom 14. Oktober 1969 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23« September 1968 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe: Das Berufungsgericht hat ein Rentenwahlrecht des Klägers nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG verneint, weil sich die ursprünglich nicht gewählte Entschädigung auf Grund der Änderungen in Art. I dieses Gesetzes nicht erhöht habe. Trotz der Erhöhung der Kapitalentschädigung durch die Änderung des § 92 Abs. 2 BEG um 20 % bleibe die nach § 33 der 3. D7-BEG zu berechnende Rente unter dem Mindestbetrag von 100 IM monatlich. Die Neufassung des § 95 Abs. 3 BEG berühre deshalb die für den Kläger in Betracht kommende Mindestrente nicht. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. 3 Rahnen III BEG-SchluBG ist darauf abzu stellen, ob sich die zu gewährende Entschädigung erhöht hat. Bei der nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchluBG neu eröffneten Rentenwahl kann daher Ausgangspunkt der vergleichenden Berechnung inner nur die Höhe der tatsäch- lich zu zahlenden Rente hier der Mindestrente nach § 93 Abs. 2 BEG - sein. Ein neues Rentenwahlrecht ist nänlich nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Ände rung die der jeweils festzusetzenden Rente von Bedeutung ist. Das ist hier nicht der Fall. Hätte der Kläger nach früheren Recht die Rente gewählt, so hätte ihn vor und nach In- krafttreten iur die Mindestrente nach § 93 Abs. 2 BEG in Höhe von monatlich 100 DM zugestanden. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 BEG nicht vorliegen, hat sich durch das BEG-SchluBG die Rechtslage zugunsten des Klägers nicht geändert. Der Kläger kann sich dabei auch nicht i auf die Änderung des § 92 Abs. 2 i.V.m. § 93 Satz 2 BEG, § 33 der 3. DV-BEG berufen; denn der nach § 33 der 3* DV-BEG errechnete Rentenbetrag ist nur ein Berechnungs element, das sich im Falle der Mindestrente nach £ 93 Abs. 2 BEG auf die Höhe der festzusetzenden und auszuzahlenden Rente nicht auswirkt. Mai Zorn I