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BGH · IX ZS 665/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZS 665/72

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision genüg $ 219 Aba. 2 BEO liegen nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts Ätiiasvt &it der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1971* 510 t 1973» 95) zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEO Uberein« Helchor Zeitraum zwischen dem Wegfall des Antragahindemisses und der Antragstellung noch als angemessen angesehen werden tonn» hSngt von den Umständen des Binzelfalles ab. Die Heizung der Klägerin, die Bntschädigungabehörde habe ihr mit dom angefochtenen Bescheid stillschweigend Wiedereinsetzung gewährt (§ 169 Abs.3 Satz 2 BEO)» lat unzutreffend. Angriffe gegen die tatsächlichen Erwägungen, die das Berufungsgericht auf dieser Grundlage eagestellt hat, führen nicht zur Zulassung der Revision.

BEOBundesgerichtshofsVoraussetzungBehördeBerufungsgerichtsKlägerinRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

2502 052
Entscheid.-Samrnlg« d.Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZS 665/72 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Agnes

Pg^etraß.
Klägerin und BeocbverdeXüfcrorin,
- Prozeßbevollnächtlgteri Rechtsanwalt Dr,
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Freistaat 8 » y * r n * - ^:^ ■
vertreten durch die Bezlrkafinansdirektion Hänchen»
Hitachen 22» Alexsndrastr&Be 3»
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Dor XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sa 11* Kttrz 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn* Henkel* Dr* Xhosa und Portaann
 beschlossen!
Die Beschwerde der Klägerin gegen die : Nichtzulassung der Revision in Urteil des 19* Zivilsenats des Qberlandeege-rlebte.München von 29* Juni 1972 wird zurUokgewieaen.
Das Beschwerdsverfahren ist gebühren- : und auslagenfrei| die auöergerichtli- 1 eben Kosten trägt die Klägerin.
Gründe.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision genüg $ 219 Aba. 2 BEO liegen nicht vor.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts Ätiiasvt &it der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1971* 510 t 1973» 95) zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEO Uberein« Helchor Zeitraum zwischen dem Wegfall des Antragahindemisses und der Antragstellung noch als angemessen angesehen werden tonn» hSngt von den Umständen des Binzelfalles ab. Die Heizung der Klägerin, die Bntschädigungabehörde habe ihr mit dom angefochtenen Bescheid stillschweigend Wiedereinsetzung gewährt (§ 169 Abs. 3 Satz 2 BEO)» lat unzutreffend. Die Behörde hat die
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Ablehnung der Anträge io dem Bescheid hilfsvelse auch eit der Versäumung der Antragefrlat des § 189 Abs. 1 BEC und dem Fehlen eines Viederelnsetzungegesucbs hcgrUr-dot.
Auch die Auffassung des Berufungsgerichts Uber die Voraussetsungen der Anspruchsberechtigtrag moh § 4 Abs* 1 Kr. 1 e BEO ln Verbindung mit § 1 Abs. 2 Kr. 3 BVFG und die Unabhängigkeit der Entschfidigungsorgane von Entscheidungen anderer Behörden über die Vertriebenoneigonschaft stimmt alt dor .Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzV 1972» 332{ 1974» 39) überein. Angriffe gegen die tatsächlichen Erwägungen, die das Berufungsgericht auf dieser Grundlage eagestellt hat, führen nicht zur Zulassung der Revision.
Dr. fhuoo