Da die Klägerin zu ihren bisherigen Versorgungsbezügen von 275»25 DM zuletzt nur ein Altersruhegeld von monatlich 162,40 DM neu dazu beziehe und dieser Betrag unter dem Preibetrag nach § 13 Abs. 5 Satz 1 der 1. DV-BEG liege, könne der Hundertsatz der Rente nicht ermäßigt werden. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Hundertsatz der Rente der Klägerin nur ermäßigt werden könne, wenn die Voraussetzungen der §§ 206, H. von der festgesetzten Rente abweichen (§ 21 Abs. 2 BEG). April 1967 erzielten und bei der früheren Rentenberechnung zugrunde gelegten Einkünfte von 275,25 DM müssen nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut des § 21 Abs. 2 BEG auch dann außer Betracht bleiben, wenn sie seinerzeit wegen des Freibetrages des § 13 Abs. 5 Satz 1 der 1. DV-BEG, dem Rentenberechtigten einen genau bezifferten Betrag an Einkünften nicht anzurechnen, widersprechen, wenn bei mehreren nacheinander erzielten Einkünften insgesamt ein höherer Freibetrag als bei einem einmaligen größeren Bezug von Einkünften gewährt werden würde. Trotzdem ist bei der Klägerin eine Kürzung der Rente nach § 21 Abs. 2 BEG- nicht zulässig, weil wegen der Sondervorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-BEG sieht für Je volle 50 DM der zu berücksichtigenden Einkünfte höchstens eine Kürzung des Monatsbetrages der Rente um 50 DM vor. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß gerade bei § 21 Abs. 2 BEG, der selbst eine Schutzvorschrift enthält, der Begriff der errechneten Rente unter Außerachtlassung von § 13 Abs. 5 Satz 2 der 1. Dadurch wird verhindert, daß im Rahmen von § 21 BEG die Rente um mehr gekürzt werden könnte, als die neu erzielten Einkünfte ausmachen. H. führt und auch sonst keine Gründe für die Zulassung der Revision vor- liegen (§ 219 Abs. 2 BEG-), wird die sofortige Beschwerde des beklagten Landes zurückgewiesen.
Nachschlagewerk: ja BGHZs nein BEG § 21 Abs. 2; 1. DV-BEG § 13 Abs. 5 Errechnete Rente im Sinne von § 21 Abs. 2 BEG ist die im konkreten Pall festzusetzende Rente; dabei ist auch § 13 Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-BEG anzuwenden. Ist der Preibetrag des § 13 Abs. 5 Satz 1 der 1. DV-BEG bereits bei der Berücksichtigung früherer Einkünfte verbraucht worden, kann er bei weiteren Einkünften nicht mehr in Ansatz gebracht werden. BGH, Besohl, v. 9» Dezember 1969 - IX ZB 662/68 - OLG Hamburg IG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 662/68 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Arbeitsund Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen Fj A geb. 1 , A /Holland, S 'Straße ., Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt , -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel in der Sitzung vom 9. Dezember 1969 beschlossen; Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. September 1968 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte. Gründe s Das Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin weiterhin 831 DM Witwenrente zu zahlen. Es ist der Ansicht, das Land sei zur Herabsetzung der Rente auf 631 DM nicht berechtigt gewesen. Nach § 21 Abs. 2 BEG könne nur die jeweils letzte Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigt werden. Da die Klägerin zu ihren bisherigen Versorgungsbezügen von 275»25 DM zuletzt nur ein Altersruhegeld von monatlich 162,40 DM neu dazu beziehe und dieser Betrag unter dem Preibetrag nach § 13 Abs. 5 Satz 1 der 1. DV-BEG liege, könne der Hundertsatz der Rente nicht ermäßigt werden. Diese Ausführungen tragen im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts, so daß es einer Zulassung der Revision nicht bedarf. -3- Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Hundertsatz der Rente der Klägerin nur ermäßigt werden könne, wenn die Voraussetzungen der §§ 206, 21 BEG erfüllt sind. Da die Klägerin 1895 geboren ist, muß daher die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente .jeweils um mindestens 30 v. H. von der festgesetzten Rente abweichen (§ 21 Abs. 2 BEG). Die mit Bescheid vom 26. April 196? auf 831 DM festgesetzte Rente, bei der ein Hundertsatz von 100 zugrunde lag, hätte also nur herabgesetzt werden können, wenn nach diesem Zeitpunkt neu hinzugekommene Einkünfte eine Kürzung der Rente um mindestens 30 v. H. - das sind 250 DM - gerechtfertigt hätten. Die bis 26. April 1967 erzielten und bei der früheren Rentenberechnung zugrunde gelegten Einkünfte von 275,25 DM müssen nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut des § 21 Abs. 2 BEG auch dann außer Betracht bleiben, wenn sie seinerzeit wegen des Freibetrages des § 13 Abs. 5 Satz 1 der 1. DV-BEG zu keiner Kürzung der Rente geführt haben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann allerdings bei den neu zu berücksichtigenden Einkünften der Freibetrag nicht erneut zu dem Zuge kommen. Für eine nochmalige Ansetzung des Freibetrages gibt der Wortlaut der § 21 Abs. 2 BEG §13 der 1. DV-BEG keinen Anhalt. Es würde auch der Zweckbestimmung der Freibetragsregelung in § 13 Abs. 5 Satz 1 der 1. DV-BEG, dem Rentenberechtigten einen genau bezifferten Betrag an Einkünften nicht anzurechnen, widersprechen, wenn bei mehreren nacheinander erzielten Einkünften insgesamt ein höherer Freibetrag als bei einem einmaligen größeren Bezug von Einkünften gewährt werden würde. Da im vorliegenden Fall der Freibetrag von 200 DM schon bei den bisherigen Einkünften von 275»25 DM voll verbraucht worden ist, kann er daher bei den neuen Einkünften von 162,40 DM nicht mehr herangezogen werden. -4- Trotzdem ist bei der Klägerin eine Kürzung der Rente nach § 21 Abs. 2 BEG- nicht zulässig, weil wegen der Sondervorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-BEG die neu er-rechnete Rente nicht um mindestens 30 v. H. von der bisher festgesetzten Rente abweicht. § 13 Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-BEG sieht für Je volle 50 DM der zu berücksichtigenden Einkünfte höchstens eine Kürzung des Monatsbetrages der Rente um 50 DM vor. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Schutzvorschrift zugunsten derjenigen Rentenempfänger, deren Rente mehr als 500 DM monatlich beträgt. Diese Schutzvorschrift gilt auch im Rahmen von § 21 Abs. 2 BEG-. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß gerade bei § 21 Abs. 2 BEG, der selbst eine Schutzvorschrift enthält, der Begriff der errechneten Rente unter Außerachtlassung von § 13 Abs. 5 Satz 2 der 1. DV-BEG abstrakt zu verstehen ist. Auch hier ist daher die "errechnete Rente” die im konkreten Pall nach den gesetzlichen Vorschriften - also nach dem gesamten § 13 der 1. DV-BEG - festzusetzende Rente. Dadurch wird verhindert, daß im Rahmen von § 21 BEG die Rente um mehr gekürzt werden könnte, als die neu erzielten Einkünfte ausmachen. Da bei einer bisherigen Monatsrente von 831 DM eine Kürzung um 150 DM zu keiner Abweichung um 30 v. H. führt und auch sonst keine Gründe für die Zulassung der Revision vor- liegen (§ 219 Abs. 2 BEG-), wird die sofortige Beschwerde des beklagten Landes zurückgewiesen. Mai Zorn