Auch im Streit um die Unzulässigkeit der Anschlußberufung findet die zulassungsfreie Revision nach § 221 BEG statt. November 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann beschlossen: Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. G r ü nde Die sofortige Beschwerde dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Anschlußberufung des Klägers die Revision nicht zugelassen hat, ist unzulässig. Denn für den Angriff des Klägers auf die Beurteilung seiner Anschlußberufung stand ihm die zulassungsfreie Revision nach § 221 Abs. 1 BEG zur Verfügung. Zum gleichen Zweck darf daneben nicht noch die Revision zugelassen werden (vgl. es hier fehlt* Sachlich hat das Berufungsgericht den mit der Anschließung verfolgten Zinsanspruch ungeprüft gelassen* Es handelt sich also allein um die Unzulässigkeit der Anschlußberufung. Diese Unzulässigkeit der Anschließung steht der Unzulässigkeit der Berufung in § 221 BEG gleich* Denn obwohl es sich bei der Anschließung nach herrschender Meinung nicht um ein Rechtsmittel, sondern nur um eine Auswirkung des Rechts des Berufungsbeklagten handelt, in einem noch nicht abgeschlossenen Berufungsverfahren durch Anträge die Grenzen zu bestimmen, in denen der Rechtsstreit neu zu verhandeln ist (BGHZ 4, 229, 233,* BGH NJW 1961, 2309), besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit darüber daß nach § 547 ZPO aF die zulassungsfreie Revision im Streit um die Unzulässigkeit der Anschließung ebenso stattfindet, als handele es sich um die Unzulässigkeit der Berufung (RGZ 46, 415, 416; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 32.
2393 002 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 220, 221 Auch im Streit um die Unzulässigkeit der Anschlußberufung findet die zulassungsfreie Revision nach § 221 BEG statt. Zum gleichen Zweck darf daneben die Revision nicht noch zugelassen werden. BGH, Beschl. v. 3.November I977 - IX ZB 659/74 _ OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 659/74 BESCHLUSS in der EntschädigungsSache Dr. Ulrich Street, Bl USA, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion, Alexandrastraße 3, München 22, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. November 1974 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. G r ü nde Die sofortige Beschwerde dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Anschlußberufung des Klägers die Revision nicht zugelassen hat, ist unzulässig. Für sie besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn für den Angriff des Klägers auf die Beurteilung seiner Anschlußberufung stand ihm die zulassungsfreie Revision nach § 221 Abs. 1 BEG zur Verfügung. Zum gleichen Zweck darf daneben nicht noch die Revision zugelassen werden (vgl. BGH RzW 1976, 157). Nach seinem Wortlaut weist das angefochtene Urteil die Anschlußberufung als unbegründet zurück. Es beruht jedoch darauf, daß das Berufungsgericht - im Anschluß an Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO 19. Aufl. § 521 Anm. 11,2, aber entgegen RGZ 86, 235, 239 ff; 156, 240, 242 und BGH LM ZPO § 521 Nr. 10 - die Zulässigkeit der Anschließung von einer Beschwer abhängig macht, an der. es hier fehlt* Sachlich hat das Berufungsgericht den mit der Anschließung verfolgten Zinsanspruch ungeprüft gelassen* Es handelt sich also allein um die Unzulässigkeit der Anschlußberufung. Diese Unzulässigkeit der Anschließung steht der Unzulässigkeit der Berufung in § 221 BEG gleich* Denn obwohl es sich bei der Anschließung nach herrschender Meinung nicht um ein Rechtsmittel, sondern nur um eine Auswirkung des Rechts des Berufungsbeklagten handelt, in einem noch nicht abgeschlossenen Berufungsverfahren durch Anträge die Grenzen zu bestimmen, in denen der Rechtsstreit neu zu verhandeln ist (BGHZ 4, 229, 233,* BGH NJW 1961, 2309), besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit darüber daß nach § 547 ZPO aF die zulassungsfreie Revision im Streit um die Unzulässigkeit der Anschließung ebenso stattfindet, als handele es sich um die Unzulässigkeit der Berufung (RGZ 46, 415, 416; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 32. Aufl. § 547 Anm. 2; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl. § 547 Anm. Ill 1). Jener Vorschrift ist § 221 BEG nachgebildet. Die dortigen Auslegungsgrundsätze gelten deshalb auch hier. Mai Portmann m