(Sg|A)f Canada, Klägerin und Beschwerdeführerin , Bs bedarf keiner Entscheidung» ob das Berufungsgericht die Fltlchtlingseigeisschaft der Klägerin zu Recht verneint hat* Desei das Urteil wird durch die Erwägungen getragen» alt denen das Berufungsgericht einen verfol-gungshedtagten Gesundheitsschaden als nicht feststellbar bezeichnet hat« Diese medizinischen Erwägungen gehören dm Tatsachengebiet an» lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werfen kein© ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, auch keine solche Frage verf&hrensrechtlieher Art* intgegen der Meinung der Beschwerdeführerin feat d&& Berufungsgericht die Grundsätze beachtet# lit nach dar Rechtsprechung 4«8 Bundesgerichtshofs (&*w 196©# 121 Mr. 13) für die EsitacMdigtmgafahXgk^it eines Cesundheits-Schadens maßgebend sind, der durch eine von einen auelüadischen Staat durchgsführte Vreihöltsentzie-hung verursacht worden ist. ein ursächlicher Zu3aamenhang zwischen den Leiden der diggerin und der Verfolgung nicht wahrscheinlich sei, in zulässiger eiss (BGH R*w 1967# 426 Mr. 30) auf das Gutachten des berstenden Arztes der £&tschädigungsbehbrde Pr. gestützt# sich jedoch auch »it den Angaben der Klägerin und dm Inhalt der Bescheinigung aas Arztes Pr. vom 13. Ohne erfolg nacht die Beschwerdeführerin geltend, das Berufungsgericht habe aufgrund eines nicht vollständigen Gutachten* entschieden, nämlich des Gutachtens des Vertrauensarztes Or. H^Hp* Dieses Gutachten hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrundegelegt* Für die weitere Rüge 4er Beschwerde-führerin# das Berufungsgericht habe sie alt allen weiteren Beweisautritten ausgeschlossen# ist angesichts des olgenen Vortrags der Klägerin im &eru-fungsreefetszug kein Raun. Cie Klägerin hatte selbst erklärt# die Manhaftaaehung der sie früher behancieln-den Ärzte sei zwecklos# da diese offensichtlich nicht »ehr lebten.
2437 065 BUNDESGERICHTSHOF xx m BESCHLUSS in der EirfcschSdigimgssache Miriäis geh. V str. * Avanue , (Sg|A)f Canada, Klägerin und Beschwerdeführerin , - ProzeObevollJi^chtigter t Rechtsanwalt Dr» gsgen .Land Rheinland - Pfalz , vertreten durch das Lsndesaat für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz f Aliceplatz ty' beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat de« Buadesgerichtshols hat unter Mitwirkung das Senat sprä sldenten Hai und dar Eundosrichter Haas» Dr. Graf» Zorn und Henkel in der Sitzung von 28. Oktober 1969 beschlossen« Die sofortige Beschwerde der füägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil dos 3« Zivilsenats - Entachädlgungssenatß -des Oberlaadeagerlehts Koblenz vom 25+ Juni 1968 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die auöergerichtlich«» Kosten des Rechtsmittels trllgt die Klägerin. G r üill t Bs bedarf keiner Entscheidung» ob das Berufungsgericht die Fltlchtlingseigeisschaft der Klägerin zu Recht verneint hat* Desei das Urteil wird durch die Erwägungen getragen» alt denen das Berufungsgericht einen verfol-gungshedtagten Gesundheitsschaden als nicht feststellbar bezeichnet hat« Diese medizinischen Erwägungen gehören dm Tatsachengebiet an» lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werfen kein© ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, auch keine solche Frage verf&hrensrechtlieher Art* intgegen der Meinung der Beschwerdeführerin feat d&& Berufungsgericht die Grundsätze beachtet# lit nach dar Rechtsprechung 4«8 Bundesgerichtshofs (&*w 196©# 121 Mr. 13) für die EsitacMdigtmgafahXgk^it eines Cesundheits-Schadens maßgebend sind, der durch eine von einen auelüadischen Staat durchgsführte Vreihöltsentzie-hung verursacht worden ist. Pas Berufungsgericht hat seine Auffassung, dal? ein ursächlicher Zu3aamenhang zwischen den Leiden der diggerin und der Verfolgung nicht wahrscheinlich sei, in zulässiger eiss (BGH R*w 1967# 426 Mr. 30) auf das Gutachten des berstenden Arztes der £&tschädigungsbehbrde Pr. gestützt# sich jedoch auch »it den Angaben der Klägerin und dm Inhalt der Bescheinigung aas Arztes Pr. vom 13. Dezember 1963 auseinandergesetzt und die erhobenen Befunde gewürdigt. Ohne erfolg nacht die Beschwerdeführerin geltend, das Berufungsgericht habe aufgrund eines nicht vollständigen Gutachten* entschieden, nämlich des Gutachtens des Vertrauensarztes Or. H^Hp* Dieses Gutachten hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrundegelegt* Für die weitere Rüge 4er Beschwerde-führerin# das Berufungsgericht habe sie alt allen weiteren Beweisautritten ausgeschlossen# ist angesichts des olgenen Vortrags der Klägerin im &eru-fungsreefetszug kein Raun. Cie Klägerin hatte selbst erklärt# die Manhaftaaehung der sie früher behancieln-den Ärzte sei zwecklos# da diese offensichtlich nicht »ehr lebten. Ös auch im Übrigen keiner der Zul a s sungsgründe des f 219 Abs* 2 BW eorliegt, muQ die sofortige Beschwerde der Klägerin alt der Kostenfolge aue § 229 Abs. 1 BEC9 § 97 Abs. 1 ZPO mrllokgwiesea werden. Mel Graf