* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Fuchs und Dr. Thumm in der Sitzung vom 25. Januar 1967 hat die Klägerin, ihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage gegen den einen Berufsschadensanspruch ablehnenden, am 29. Februar 1966 stützte die Klägerin ihr Gesuch auch auf Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO. Das Oberlandesgericht wies die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurück. In der Berufungs-begründung hatte die Klägerin darauf hingewiesen, daß wegen der nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des ersten Bescheids bekannt gewordenen Tatsachen die Behörde bei Anwendung ihres pflichtgemäßen Ermessens über den Sachen-trag erneut hätte entscheiden müssen; es sei zu prüfen.

Zitierte Normen: § 580 ZPO
LandBehördeMünchensinnenKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Abschrift zur Entscheidungssammlung d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX 2B 637/70	Beschluss
 in der Entschädigungssache
 Sara Senta B de
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München München 22, Alexandrastraße 3,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Fuchs und Dr. Thumm
 in der Sitzung vom 25. März 1971 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3* April 1970 wird zugelassen.
Gründe :
Mit Schreiben an die Behörde vom 18. Februar I960, 22. Dezember 1964, 17* Februar 1966, 21. April 1966 und 25. Januar 1967 hat die Klägerin, ihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage gegen den einen Berufsschadensanspruch ablehnenden, am 29. Juni 1959 zugestellten Bescheid zu gewähren. Erstmals im Schreiben vom 17. Februar 1966 stützte die Klägerin ihr Gesuch auch auf Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO. Die Behörde lehnte ab, weil über den Berufsschadensanspruch unanfechtbar entschieden sei. Das Oberlandesgericht wies die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurück. In der Berufungs-begründung hatte die Klägerin darauf hingewiesen, daß wegen der nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des ersten Bescheids bekannt gewordenen Tatsachen die Behörde bei Anwendung ihres pflichtgemäßen Ermessens über den Sachen-trag erneut hätte entscheiden müssen; es sei zu prüfen.
ob sie von deffl ihrem Ermessen zutreffend Gebrauch gemacht habe. Hierzu hat sich das beklagte Land nicht geäußert und das Berufungsgericht in seinem Urteil nicht Stellung genommen.
Es ist die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zu entscheiden, ob auf ausdrückliches Verlangen das Land im zweiten Rechtszug des Streits über die Anfechtbarkeit eines ablehnenden Bescheids verpflichtet ist, für den Fall des Unterliegens des Gegners mit seinem Hauptantrag eine Ermessensentscheidung im Sinne des sogenannten Zweitbescheids (vgl. BVerfG RzW 1970, 160 Nr. 7) zu treffen.
Mai
 Fuchs