* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Bas Berufungsgericht hat der Klägerin den von ihr goltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Bebens in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen, den sie darauf gründet, daß sie von 1941 bis 1944 in Budapest unter falschem Namen gelebt habe, versagt. Bs ist nicht auf die Präge eingegangen, unter welchen Voraussetzungen Entschädigung geleistet wird, falls der Verfolgte in einem unabhängigen ausländischen Staat glaubte untertauchen zu müssen; es hat bereits die Vermutung des § 47 Abs. 2 BBS, nach der bei einem Leben unter falschem Namen bis zu dem Beweis des Gegenteils anzunohmen ist, daß Die Entscheidung beruht auf der dem Satsachenbereich angehörenden Würdigung des Sachverhalts« Rechtsfragen, die Anlaß geben könnten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, und das Berufungsgericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewiohen. Seitdem §‘47 BIG durch das BEG-Schlußgesetz der die Vermutung enthaltende Absatz 2 angefügt ist, hat sich nichts daran geändert, daß die Erschwerungen und Belastungen, die bereits notwendig mit dem Leben unter falschem Hamen und in der Absicht, sich dem Verfolger zu entziehen, verbunden waren, für sich allein nicht ausreichen, um einen Entschädigungsanspruch zu begründen, Bas hat der Senat wiederholt ausgesprochen (Rz.f 1967, 496 Nr, .11 sowie Urteile von 15« Dezember 1967 - IV ZR 210/66 - und vom 31* Januar 1968 - IV ZR 113/66); auch mit der von Brunn RzW 1967, Bas Berufungsgericht konnte jedoch auf Grund dos von ihm festgostollten Sachverhalts die Vermutung, daß die einen falschen Kamen führende Klägerin unter men-schenunv/ürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt habe, für ausgeräumt erachten« Bas Berufungsgericht brauchte die ungewohnten und anstrengenden Arbeiten, die die Klägerin als Hausmädchen leisten mußte, nicht als so belastend anzusehen, daß das ihr Leben menechen-unwürdig machte, auch nicht in Verbindung mit dem Umstand, daß die Klägerin möglicherweise von den Arbeitgebern, die ihre Lage kannten, finanziell übervorteilt wurde. Venn das Berufungsgericht die gesamten Umstände dahin gewertet hat, daß die Klägerin während des Lebens in der Illegalität nicht Bedingungen unterworfen gewesen sei, die dem Leben eines Häftlings auch nur annähernd gleichgekommen seien und menschenunwürdig gewesen seien, so hat es damit den Sachverhalt rechtlich unangreifbar und nicht im Gegensatz zu den vom Senat ausgesprochenen Rochts-grundsätzen gewürdigt.

Zitierte Normen: § 47 BBG
VermutungBasBieBerufungsgerichtSachverhaltLebenKlägerinfalschRevision

Volltext der Entscheidung

2528 051
BUNDESGERICHTSHOF
IXJB.652/6Z
BESCHLUSS
in der Bntschädigungsaacbe
 der Isabella
USA 9
Klägerin und Beschwerdeführerin ,
Frozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
das Land Rheinland-Pf&ls ,
vertreten durch den Leiter des Landesatnts für Wiedergut'
machung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Beschwerdegegner „
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Br. Loewenheim, von der Mühlen und Brof. Br. Bökolmann
 in der Sitzung vom 14. März I960 beschlossen:
Bie sofortige Besehwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats (Rat-schädigungesenats) des Oberlaadesgeriöhts Zweibrücken vom 31* Mai 1967 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde.
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
G r„ü,n,.,d-fi *
Bas Berufungsgericht hat der Klägerin den von ihr goltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Bebens in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen, den sie darauf gründet, daß sie von 1941 bis 1944 in Budapest unter falschem Namen gelebt habe, versagt. Bs ist nicht auf die Präge eingegangen, unter welchen Voraussetzungen Entschädigung geleistet wird, falls der Verfolgte in einem unabhängigen ausländischen Staat glaubte untertauchen zu müssen; es hat bereits die Vermutung des § 47 Abs. 2 BBS, nach der bei einem Leben unter falschem Namen bis zu dem Beweis des Gegenteils anzunohmen ist, daß
 
es sioh um ein leben in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen handelte, als viiderlegt angesehen»
Die Entscheidung beruht auf der dem Satsachenbereich angehörenden Würdigung des Sachverhalts« Rechtsfragen, die Anlaß geben könnten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, und das Berufungsgericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewiohen.
Seitdem §‘47 BIG durch das BEG-Schlußgesetz der die Vermutung enthaltende Absatz 2 angefügt ist, hat sich nichts daran geändert, daß die Erschwerungen und Belastungen, die bereits notwendig mit dem Leben unter falschem Hamen und in der Absicht, sich dem Verfolger zu entziehen, verbunden waren, für sich allein nicht ausreichen, um einen Entschädigungsanspruch zu begründen, Bas hat der Senat wiederholt ausgesprochen (Rz.f 1967, 496 Nr, .11 sowie Urteile von 15« Dezember 1967 - IV ZR 210/66 - und vom 31* Januar 1968 - IV ZR 113/66); auch mit der von Brunn RzW 1967,
402 Ann, zu Nr. 15 vertretenen gegenteiligen Meinung hat er sich bereits auseinandergesetzt, Die Rechtslage bedarf keiner weiteren grundsätzlichen Erörterung.
Es ist richtig, daß schon ein einzelner zusätzlicher wesentlicher Mangel in den Lebensumständen, etwa eine ganz unzulängliche Unterbringung oder auch eine erhöhte Gefahr der Entdeckung, wie sie bei wiederholten Kontrollen besteht, 4as Leben in der Illegalität menschenunwürdig machen kann (vgl. die angeführten Senatsurteile); solange nicht erwiesen ist, daß kein einzelner derartiger schwerwiegender Umstand vorhanden v/ar, ist die Vermutung des § 47 Abs. 2 BBG nicht widerlegt.
 
(iv r
Bas Berufungsgericht konnte jedoch auf Grund dos von ihm festgostollten Sachverhalts die Vermutung, daß die einen falschen Kamen führende Klägerin unter men-schenunv/ürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt habe, für ausgeräumt erachten« Bas Berufungsgericht brauchte die ungewohnten und anstrengenden Arbeiten, die die Klägerin als Hausmädchen leisten mußte, nicht als so belastend anzusehen, daß das ihr Leben menechen-unwürdig machte, auch nicht in Verbindung mit dem Umstand, daß die Klägerin möglicherweise von den Arbeitgebern, die ihre Lage kannten, finanziell übervorteilt wurde.
Um eine jedes Maß überschreitende Ausbeutung kann es sich dabei nicht gehandelt haben, da das Berufungsgericht andererseits feotgestollt hat, daß die Klägerin aus den brträgnissen ihrer Arbeit die Miete für ihr Zimmer und ihren Lebensunterhalt habe bestreiten können. Venn das Berufungsgericht die gesamten Umstände dahin gewertet hat, daß die Klägerin während des Lebens in der Illegalität nicht Bedingungen unterworfen gewesen sei, die dem Leben eines Häftlings auch nur annähernd gleichgekommen seien und menschenunwürdig gewesen seien, so hat es damit den Sachverhalt rechtlich unangreifbar und nicht im Gegensatz zu den vom Senat ausgesprochenen Rochts-grundsätzen gewürdigt.
Bie nach § 219 Abs. 2 BBG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Bie sofortige Beschwerde der Klägerin muß deshalb zurüok-gewiesen werden.
 
Dio Kostenontoohoidung beruht auf § 209 Aba* 1 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs, 1 ZPO,
Hai
 Wüstenberg