2. Oie Rechtsmittel Mr Klägerin gegen den Beschluß des 11. Oktober 1974, gegen den die Klägerin angehea will, hat eu Recht die von der Klägerin ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Eie sla Revision und sofortige Beschwerde bezeichnet«« Rechtenittel der Klägerin sind eohon deshalb unzulässig» weil sie gleichfalls nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet Bind (I 224 Abs.4 BEO).
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat am 15. April 1975 durch den Versitzenden Richter Hai und di« Richter Zorn, fuchs, Br. Thune und Br. Leng
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1. Oer Klägerin wird des Areenrecht verweigert.
2. Oie Rechtsmittel Mr Klägerin gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - Bataehädlgunge-
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2. Oktober 197* werden verworfen.
Bas Armsmreeht kann der Klägerin nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Beehtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet ({. 114 Abe. 1 Bets 1 ZPO). Der Beschluß dee Ober-landeegerichte Käln vn 2. Oktober 1974, gegen den die Klägerin angehea will, hat eu Recht die von der Klägerin ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts eingelegte Berufung als unzulässig verworfen.
Eie sla Revision und sofortige Beschwerde bezeichnet«« Rechtenittel der Klägerin sind eohon deshalb unzulässig» weil sie gleichfalls nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet Bind (I 224 Abs. 4 BEO).
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