BGH · IX ZB 650/72
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Kläger beanspruchte 1955 unter andere« Tntsohädi-gung ftlr tosundheitaachadeiu Hachde® ihn die Entschädigung*« behdrto nur Ergänzung seines Vortrags und zur Vorlage ärztll~ eher Atteste aufgefordert hatte, nah« er 1« Juni I960 ton An» trag zurück, well er nicht in der tage sei, die Auflegen zu erfüllen« Zs November 1965 focht er den ^Vorsicht*, tav« *die RüctoahsNs* unter Berufung auf Art« IV Hr. 2 BEG«SehluGG an und stützte später die erneute Anmeldung auch auf $ 189a Aba, 1 BEG* Hach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts entschied die Entsohädlgungsbahürde durch Bescheid vom 3« August 1970 sachlich Über den Anspruch^ sie gewährte ein Heilverfahren und setzte 5.051,11 IM Kapitalentschädigung fest« Die Zulässigkeit des Antrages 1st nicht ausdrücklich fsatgestellt« ö&fe BeruXuögE^ericht verneint ein Hecht wr cmeutm An» melduxig des surücfcgenesrsjenen Ansprüche nach § 109« Ahe. 1 BEG und auf AnglEichung nach Art. IT Kr. 1 Ahe. 1a, Nr. £ BEG durch dl© sachlich© Entscheidung der Behörde über den Anspruch koaae nicht ln 8e-tracht, weil es sieh ua dl© abenaölig© Anmeldung eines früher bereits baseichneten Anspruchs handle, ms nicht nach § 189 BEG, sondern nach 5 139a Abs. 1 BIG zu beurteilen sei* Sinn# des § 13$ Abs.3 Satz 2 B®3, wenn sie euch für den Antragsteller erkennbar nur deswegen über einen curUekgenomexten Anspruch sachlich entscheidet, mil sie dessen erneut# Anscldung nach f 189« Abs* 1 BEß oder nach de» Überleitung*« und iWngleichungsvorschriften in Art. Ill Hr. 1-4, IV BEG-Schlußü für zulässig hält (vgl. B#r Klager hat sich nur auf § 189* Abs. 1 BBG und Art, IV Nr. 2 üEG»3oltluSG berufen $ ite gegenüber erwog dis Entschädi-gungshehörde lediglich die Anwendung des § 189a Abs. 1 Biß, M gibt keinen Anhalt dafür, daß sie bei» Kläger vor ihrer iäatsoheldung die Vorstellung geweckt haben könnte, der Antrag sei unter den Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung in die voraauate Antragsfrist (f 189 Abs. 1 und 3 BEG) zulässig.