Für den Fall, daß die Rente bereits gewählt war, hätte der Kläger nach der Auffassung des Berufungsgerichts gegen den das Rentenwahlrecht versagenden Bescheid Klage erheben müssen, wenn Darauf, ob die gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwendungen berechtigt sind, kommt es für die hier getroffene Entscheidung nicht an, denn es ist nicht ersichtlich, daß ein den Wiederaufnahmegründen des § 580 ZPO entsprechender Sachverhalt vorliegt. Auch das wird in dem Urteil des Berufungsgerichts in Übereinstimmung mit-der zuletzt genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zutreffend aüsgeführt. des Bundesgerichtshofs über den Beginn der Wahlfrist nicht folgen wolle, könne das Rentenwahlrecht ausgeübt werden, nachdem mehr als drei Jahre vergangen seien, seitdem der Bescheid über die Festsetzung der Kapitalentschädigung unanfechtbar geworden sei. Dagegen besagt die Entscheidung nicht, daß vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes die Frist zur Ausübung des Rentenv/ahlrechts erst nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Kapitalentschädigung in Lauf gesetzt worden sei. 4 Abs.1, 2 BEG-SchlußG kommt nicht in Betracht, da auf Grund der Änderungen durch Art. I BEG-SchlußG weder erstmals ein Wahlrecht begründet worden ist noch sich die nicht gewählte Entschädigung erhöht hat. Auch das ergibt sich ohne weiteres aus den Gesetz und dem Inhalt des Bescheids vom 14. Mürz I960 das in den Vereinigten Staaten von Amerika von ihm erhielte Einkommen nicht nach den in der Rechtsprechung des’ Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen in die deutsche Währung umgerechnet worden sei« Darin ist ein rechtzeitig gestellter Antrag auf erneute Entscheidung nach Art. IV Abs. 1 Buchst, b, Abc. 4 BEG-SchlußG zu sehen. März I960 bei der Ermittlung der Dauer des EntschüdigungsZeitraums für die Bestimmung der Höhe der KapitalentschädiguAg die Umrechnung des Einkommens, das der Kläger von 1950' bis 1956 erzielt hat, nach Kaufkraftrichtzahlen erfolgt, die den besonderen Erfordernissen dos Entschädigungorechts nicht entsprechend Dem kommt aber für die Ablehnung- des Rentenwahlrechts in diesem Bescheid keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Ablehnung ist damit begründet, daß der Kläger zwar zur Zeit des Erlasses des Bescheide keine Erwerbstätigkeit ausübe, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage biete; er habe aber nicht den Nachweis ^däfür zu erbringen vermocht, daß ihm die Aufnahme einer*solöhen Erwerbstätigkeit auch nicht zugemutet werden könne, da bei ihm keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege; nach Auffassung des zuständigen Konsulats*'der Bundesrepublik Deutschland dürfte eine ihm gewährte ähgemessene Kapital-entSchädigung ihn in die lagd versetzen, seine Schulden Da auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der^Kevlsion erforderlichen Voraussetzungen-nicht vorliegcn, ist die sofortige Beschwerde des Klägers zur üc kzuv/e i s en.
2575 081 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 648/67 BESCHLUSS in der Entschädigungssache des früheren Farmers Hermann M VHil, NpJflH^/USA, R Boulevard RB Klägers und Beschwerdeführers , - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in A( — Beklagten und Beschwerdegegner * (f Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Hill, Dr. Graf und von der Mühlen in der Sitzung von 4. April 1968 beschlossen: Die sofortige Becchy/erde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in deiu Urteil des 5. Zivilsenats dea Oberlandes-gerichts Köln vom 20. April' 1967 wird zurück-gewiesen. Der Klüger trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde. Das Verfahren ict frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Gründe: c Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob. der Kläger vor den Erlaß des Bescheids vom 1.4. Marz I960 bereits die Berufsschadensrente gewählt hatte. Für den Fall, daß die Rente bereits gewählt war, hätte der Kläger nach der Auffassung des Berufungsgerichts gegen den das Rentenwahlrecht versagenden Bescheid Klage erheben müssen, wenn » fs t er dieses ihn etwa zustehende Recht nicht verlieren wollte. Diese Auffassung entspricht der Rechtslage* Das Rentenwahlrecht entsteht nicht neu, wenn nachträglich die Voraussetzungen des § 82 BEG eingetreten sind, oder wenn.sich nachträglich herausotellt, daß entgegen der in dem früheren Bescheid vertretenen Meinung, diese Voraussetzungen zu dem maßgebenden Zeitpunkt Vorgelegen haben. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend den Vorschriften der. Zivilprozeßordnung über die Restitutionsklage gibt es nach der bisher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertretenen Ansicht nicht (RzY/ 1967, 39 Nr. 34)*. Darauf, ob die gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwendungen berechtigt sind, kommt es für die hier getroffene Entscheidung nicht an, denn es ist nicht ersichtlich, daß ein den Wiederaufnahmegründen des § 580 ZPO entsprechender Sachverhalt vorliegt. Insbesondere ist ein nach dem Erlaß des früheren Bescheids abgefaßteo ärztliches Zeugnis, in dem bescheinigt wird, daß der Gesundheitszustand des Klägers bereits zur Zeit des BrlasGes~dco früheren Bescheids erheblich.bsein-triiehtigt gewesen sei, keine Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst, b ZPO (BGH RzY/ 1965, 33 Nr. 26).' Sollte der Kläger vor dem Erlaß des Bescheids vom 14. März I960 die Rentenwahl hoch nicht erklärt haben, so kam die Ausübung des Rentenwahlrechta nicht mehr in Betracht, nachdem die mit der Unanfechtbarkeit dieses Bescheids in Lauf gesetzte Wahlfrist des § 84 BEG verstrichen war. § 206 BEG betrifft eine derartige Sachlage nicht. Auch das wird in dem Urteil des Berufungsgerichts in Übereinstimmung mit-der zuletzt genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zutreffend aüsgeführt. Dem Urteil, auf das sich die sofortige Beschwerde-beruft (RzW 1966, 228 Nr. 27) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. In diesem Urteil iöt ausgesprochen, keinesfalls, also selbst dann nicht, toenn man der Auffassung des Bundesgerichtshofs über den Beginn der Wahlfrist nicht folgen wolle, könne das Rentenwahlrecht ausgeübt werden, nachdem mehr als drei Jahre vergangen seien, seitdem der Bescheid über die Festsetzung der Kapitalentschädigung unanfechtbar geworden sei. Dagegen besagt die Entscheidung nicht, daß vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes die Frist zur Ausübung des Rentenv/ahlrechts erst nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Kapitalentschädigung in Lauf gesetzt worden sei. Die Rechtslage gibt in dieser Richtung zu Zweifeln keinen Anlaß. Daß für den Kläger ein neues Wahlrecht entstanden sein könnte, ist nicht erkennbar. Die Vorschrift des Art. IV Abs. 2 2.ÄndV0 scheidet aus, weil der Bescheid vom H. März I960 erst nach der Verkündung dieser Verordnung ergangen, die in der-Ver Ordnung getroffene Regelung übrigens in ihm bereits berücksichtigt worden i3t.Auch ein Wahlrecht nach Art# III ür. 4 Abs. 1, 2 BEG-SchlußG kommt nicht in Betracht, da auf Grund der Änderungen durch Art. I BEG-SchlußG weder erstmals ein Wahlrecht begründet worden ist noch sich die nicht gewählte Entschädigung erhöht hat. Auch das ergibt sich ohne weiteres aus den Gesetz und dem Inhalt des Bescheids vom 14. März I960, der erkennen läßt, daß bereits in ihm als Richtsätze für die ausreichende Lebensgrundlage die Uabellensätzc der Anlage 1 zur 3- DV-BEG mit dem Ver-sorgungszuschlag von 20 cß> zugrunde gelegt worden sind (§ 12 Abs. 1, 2 3.DV-BEG aF). Der Kläger hat ferner sowohl unmittelbar■gegenüber der Entschädigungsbehörde wie auch in einem in dem vorliegenden Verfahren eingereichten, dem beklagten Land vor dem 30. September 1966 raitgcteilten Schriftsatz darauf hingewiesen, daß in dem Bescheid vom 14. Mürz I960 das in den Vereinigten Staaten von Amerika von ihm erhielte Einkommen nicht nach den in der Rechtsprechung des’ Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen in die deutsche Währung umgerechnet worden sei« Darin ist ein rechtzeitig gestellter Antrag auf erneute Entscheidung nach Art. IV Abs. 1 Buchst, b, Abc. 4 BEG-SchlußG zu sehen. Die Entschädigungsbehörde hat zur Frage einer neuen Entscheidung Uber das Kentenwahlrecht nach Maßgabe dieser Vorschriften nicht ausdrücklich Stellung genommen; ersichtlich sieht sie zu einer solchen neuen Entscheidung keine Veranlassung. Auch über diesen Antrag hätte in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren entschieden -werden sollen. Die Entscheidung hätte nur auf Zurückweisung des Antrags lauten können. Zwar ist im Bescheid vom 14. März I960 bei der Ermittlung der Dauer des EntschüdigungsZeitraums für die Bestimmung der Höhe der KapitalentschädiguAg die Umrechnung des Einkommens, das der Kläger von 1950' bis 1956 erzielt hat, nach Kaufkraftrichtzahlen erfolgt, die den besonderen Erfordernissen dos Entschädigungorechts nicht entsprechend Dem kommt aber für die Ablehnung- des Rentenwahlrechts in diesem Bescheid keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Ablehnung ist damit begründet, daß der Kläger zwar zur Zeit des Erlasses des Bescheide keine Erwerbstätigkeit ausübe, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage biete; er habe aber nicht den Nachweis ^däfür zu erbringen vermocht, daß ihm die Aufnahme einer*solöhen Erwerbstätigkeit auch nicht zugemutet werden könne, da bei ihm keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege; nach Auffassung des zuständigen Konsulats*'der Bundesrepublik Deutschland dürfte eine ihm gewährte ähgemessene Kapital-entSchädigung ihn in die lagd versetzen, seine Schulden abzudecken und sich eine seine Krankheit berücksichtigende möglichst selbständige Existenz zu schaffen. Diese für die Versagung des Kentenwahlrechts maßgebenden Erwägungen zeigen, daß die Entschädigungsbehörde nicht genau auf den Betrag des Einkommens, das der Kläger sich aus einer zu demutbaren Erwerbstötigkeit hätte verschaffen können, abgestellt und einen solchen hypothetischen Einkommensbetrag in die deutsche Währung umgerechnet hat, wobei es auf die Verwendung richtiger KaufkraftSätze hätte ankommen können, sondern daß sic sich von allgemeinen Schätzungen und Überlegungen hat leiten lassen. Insoweit stehen grundsätzliche Rechtsfragen, die über den Einzel-fall hinaus Bedeutung haben, ebenfalls nicht zur Entscheidung. Da auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der^Kevlsion erforderlichen Voraussetzungen-nicht vorliegcn, ist die sofortige Beschwerde des Klägers zur üc kzuv/e i s en. _ 7 - Die Kostenentccheidung beruht auf § 209 Abs. 1 § 225 Abs. 1 BEO, § 97‘Abo. 1 2PO. Mai Wüstenberg