BGH · IX ZB 647/75 vom 11.07.1975
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%®n Wvd Juli i. Zivilsenate des Kauftorgeriehts in lie*-li» von 11. uIb gesetzliche» Voraussetzungen für die iulassung aer Revision nach i 519 Aba. liegen nicht vor. Der Berufungarichter verneint im Rahmen seines tatrichtesv lichen v e^mtwortuagsBoreiohs einen Ausbildxmgssc toäen des Klägers, er prüft dabei nicht nur seine» schulischen Ausbildung gang, sondern führt aus, auch seine weitere Mißbildung begründ® »loht die Feststellung, ndaß ein Bruch in der Ausbildung eingetreten sei*1. tor Kläger, der nach Abschluß der Verfolgung als designer und als Kaufmann einer geregelten beruflichen fa-tigkeit naehgegangen 1st* trägt selbst nicht vor, in cter Aus-Bildung zu emem dieser Berufe geschädigt worden zu sein* nr beruft sicJi mir darauf, dal er Chemie tobe studieren wollen, daran aber durch die Verfolgung gehin ert worden zu sein.