in der Entschädigung»sache Klägerin und Beschwerdeführerin, Das fseachwerdeverfehren ist gebühren- und auslagenfrei s die außergerichtlichen Rosten trägt die Klägerin. Gründe Oie gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEO) liegen nicht vor. Das ist richtig und stinnt mit dar ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletet fi** 1974, 213) Uberein.
2376 058 BUNDESGERICHTSHOF MmMm&Si&ßZl BESCHLUSS in der Entschädigung»sache Klägerin und Beschwerdeführerin, • Prozeflbevollnächtlgtori Rechtsanwalt «•SW» Land B»rlin( vertreten durch den Senator für Inneres» Berlin 30, Potadaaer Straße 186, Beklagten und Beechwerdegegner Oer XX. Zivilsenat das Bundesgerichtshofes bat an 24. Mai 1977 durah di« Richter Or. Xhusn, Zorn, Henkel, Fucha und Portnsna beschlossen« Qi« Beschwerde d«r Klägerin gegen di» Nichtzulassung der Revision in Urteil des 13. Zivilsenats des Kaaaergerichta in Berlin von 23. Mir* 1973 wird aurUckg&vrtcsen. Das fseachwerdeverfehren ist gebühren- und auslagenfrei s die außergerichtlichen Rosten trägt die Klägerin. Gründe Oie gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEO) liegen nicht vor. Oes Kaanergerieht geht davon aus, daß der 1958 unter der sog. Kessoy-Klausel angeneidete Anspruch durch KUoknaims endgültig gsregslt ist« deshalb hat ea ein Recht zur Naclmeldung (f 189 a Abs. 1 BEO) verneint. Das ist richtig und stinnt mit dar ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletet fi** 1974, 213) Uberein. Os eine regelnde RUcknahne vorliegt, könnt eine Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEO nicht in Betracht (BGH Rsb 1976, 60 Nr. 10). Außerdem stellt dee Beratung spricht fest, daß «in ursächlicher Zusammenhang zwischen dim Hers-* und Kreislauf leiden des Erblassers als Auswirkung eine a .tori: schreitenden akl rot lachen Prozesses und der Verfolgung nicht wahrscheinlich ist, und daß di# verfol-gungabedingte Psychasthenie mit vegetativen Begleit-Symptomen keine nennenswerte rung hervor- gerufen hat« Auch das trägt seine ^atschaidung* Henkel