Beklagte und Beschwerdegegnerin Der XX. Die besehwerde der Klägerin gegen die kichtsulassung der Revision in Urteil des 5. Das Be schwere« verfahren let gebühre»» und sualagenfrei j die außergerichtlichen Kesten trägt die Klägerin. Bin gesetslleher Grand fUr die Zulassung der He* Vision (§ 219 Abs. 2 BÖS) ergibt sieh daraus nicht. Die Rügt, das Berufungsgericht habe eia«« Beweisen« trag Übergängen, betrifft des Verfahren!
Abschrift „ * iur ^ i. Senats 2400 032 BUNDESGERICHTSHOF 2B m/n BESCHLUSS Wunde S flBNr. c geborene J, Avenue, USA, Klägerin und Beschwerdeführerin» - ProteSbevollnächtigte i Re anwglte Jüstisret Dr I* gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwsltungsant» üebsburgerring 9, Käla 1, Beklagte und Beschwerdegegnerin Der XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Hst m 17. Januar 1978 durch die Richter ftr. Thum, Zorn« Henkel, Fuchs und Gärtner beschlossen« Die besehwerde der Klägerin gegen die kichtsulassung der Revision in Urteil des 5. Zivilsenats des Qberlandesge« richte Kdln von 11« dull 1974 wird, *u-rückgewiesen. Das Be schwere« verfahren let gebühre»» und sualagenfrei j die außergerichtlichen Kesten trägt die Klägerin. Gründe Der Berufungsrichter hat den Klageanspruch «ue Art* VI Hr. 1 Ahe. 1 E£G-öobluaG verneint. Diese aus« schließlich «it tatsächlichen Endigungen begründete Entscheidung 1st aus Rechtsgründen nicht su beans tan« 4«n. Bin gesetslleher Grand fUr die Zulassung der He* Vision (§ 219 Abs. 2 BÖS) ergibt sieh daraus nicht. Die Rügt, das Berufungsgericht habe eia«« Beweisen« trag Übergängen, betrifft des Verfahren! sie rechtfertigt alebt die Zulassung (vgl. BGH R*w 1967, 431). Dr.Thuaa Henkel