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BGH · rx ZB 641/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: rx ZB 641/71

Den auf §§ 35, 206 BEG gestützten Antrag des Klägers vom 30. Das entspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zu §§ 35, 206 BEG entwickelt hat (RzW 1965, 356 Nr. 10; 1966, 417 Nr. 26; 1967, 24 Nr. 21; 1968, 400 Nr. 7; 1970, 169 Nr. 15). Die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts, das eine Änderung der Verhältnisse in dem aufgezeigten Sinne verneint, wirft keine ungeklärte Rechtsfrage auf.Der Klaganspruch war nicht nach den Angleichungsgrund* Sätzen des Art. IV Nr. 1 Abs.la, 5 BEG-SchlußG (vgl. Die angefochtene Sachentscheidung der Behörde hat nicht gemäß Art. IV Nr. 1 Abs.4 Satz 2, Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 189 Abs.3 Satz 2 BEG Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Prist des Art. IV Nr. 1 Abs.4 Satz 1 BEG-SchlußG gewährt. September 1967 gestellten Antrag allein auf § 35 und § 206 BEG gestützt und nicht etwa zugleich Angleichung und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mit dem 30. Entsprechend dem klar und eindeutig bestimmten Begehren des Klägers hatte die Behörde nur über den nicht fristgebundenen Verschlimmerungsantrag zu entscheiden und hat auch allein darüber sachlich befunden.

Zitierte Normen: § 219 BEG
DüsseldorfBEGErwerbsfähigkeitKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
rx ZB 641/71	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Max
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte ^■■Aund
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Istraße
Beklagten und Beschwerdegegner
- 2
/ /
L I-

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und'Fuchs
 in der Sitzung vom 17. Mai 1972 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14-. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. September 1971 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Ein Zulassungsgrund des § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor.
Den auf §§ 35, 206 BEG gestützten Antrag des Klägers vom 30. März 1967, Kapitalentschädigung und Rente zu gewähren, weil sein Gesundheitszustand sich seit dem klagabweisenden Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Januar 1964 verschlechtert habe, lehnt das Berufungsgericht aus zutreffenden Erwägungen ab; Ein Antrag nach § 33, § 206 BEG könne dann gerechtfertigt sein, wenn sich die für die frühere Beurteilung maßgebenden Befunde geändert hätten, der Leidenszustand sich also objektiv verschlimmert habe und dadurch eine weitergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit hervorgerufen werde. Fehlbewertungen der früheren Befunde, insbesondere eine unrichtige Beurteilung des Grades der verfolgungsbedingten Min-
derung der Erwerbsfähigkeit könnten nicht berichtigt werden. Bei der Gesamtwürdigung aller Gesundheitsschäden sei zu prüfen, ob eine Verschlimmerung auch nur der verfolgungsunabhängigen Leiden das verfolgungsbedingte Leiden ungünstig beeinflußt habe und dadurch die zu entschädigende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit erhöht worden sei. Das entspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zu §§ 35, 206 BEG entwickelt hat (RzW 1965, 356 Nr. 10; 1966, 417 Nr. 26; 1967, 24 Nr. 21; 1968, 400 Nr. 7; 1970, 169 Nr. 15).
Die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts, das eine Änderung der Verhältnisse in dem aufgezeigten Sinne verneint, wirft keine ungeklärte Rechtsfrage auf.
Der Klaganspruch war nicht nach den Angleichungsgrund* Sätzen des Art. IV Nr. 1 Abs. la, 5 BEG-SchlußG (vgl.
 BGH 1970, 77 Nr. 24)~zu prüfen. Die angefochtene Sachentscheidung der Behörde hat nicht gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 2, Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Prist des Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 BEG-SchlußG gewährt. Denn der Kläger hat den am 30. September 1967 gestellten Antrag allein auf § 35 und § 206 BEG gestützt und nicht etwa zugleich Angleichung und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mit dem 30. September 1966 ab-
gelaufenen Prist begehrt. Dieser Antrag hat kein Angleichungsverfahren eingeleitet. Entsprechend dem klar und eindeutig bestimmten Begehren des Klägers hatte die Behörde nur über den nicht fristgebundenen Verschlimmerungsantrag zu entscheiden und hat auch allein darüber sachlich befunden.
Mai
 Puchs