Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat durch das angefoch-tene Teilurteil entsprechend dem Antrag der Kläger das beklagte Land verurteilt, von der festgesetzten Entschädigung für Gesundheitsschaden, die dem im November 1967 gestorbenen Erblasser zugestanden hatte, Teilbeträge von 22.074,74 DM an Frau Dr. N^|^, und von 7 ♦ 835,60 191 an die Stadt Mainz als Berechtigte zu zahlen. Die Rechtswirksamkeit der Abtretung ist durch rechtskräftiges Urteil vom 2. Von der Wirksamkeit des Anspruchsübergangs ist auszugehen; die Anfechtung des Verwaltungsaktes ist nicht festgestellt (vgl. Deshalb stand der Anspruch, soweit das Berufungsgericht über ihn entschieden hat, dem Erblasser schon zu dessen Lebzeiten nicht mehr zu. Es ist unerheblich, daß die Ehefrau des Verfolgten als Miterbin die Voraussetzungen des § 238 a BEG nicht erfüllt.
2403 071 BUNDESGERICHTSHOF iV7r 637/74 BESCHLUSS in der EntschädigungsSache Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen Erben nach Vaclav zuletzt wohnhaft gewesen in Istraße 1• Georgine Jl 2. die übrigen - unbekannten - Erben, gesetzl Dr.med. gesetzlich vertreten durch die Nachlaßpflegerin, traße Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 1978 durch die Richter Dr.Thumm, Zorn, Henkel, Puchs und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. September 1974 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat durch das angefoch-tene Teilurteil entsprechend dem Antrag der Kläger das beklagte Land verurteilt, von der festgesetzten Entschädigung für Gesundheitsschaden, die dem im November 1967 gestorbenen Erblasser zugestanden hatte, Teilbeträge von 22.074,74 DM an Frau Dr. N^|^, und von 7 ♦ 835,60 191 an die Stadt Mainz als Berechtigte zu zahlen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Der Erblasser hat mit Erklärung vom 8. Mai 1964 seine Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden im Betrag von 22.074,74 IM an Frau Dr.Nflm DMHi, abgetreten. Die Rechtswirksamkeit der Abtretung ist durch rechtskräftiges Urteil vom 2. Juni 1970 festgestellt. Die Behörde hat die Abtretung durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 16. September 1970 rückwirkend genehmigt (§ 14 BGB, § 184 Abs. 1 BGB). Das Sozialamt Mainz hat unter dem 10. November 1964 der Entschädigungsbehörde schriftlich angezeigt, daß es den Verfolgten sei 1964 durch Sozialhilfe unterstütze, und Ersatzansprüche geltend gemacht. Von der Wirksamkeit des Anspruchsübergangs ist auszugehen; die Anfechtung des Verwaltungsaktes ist nicht festgestellt (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - IX ZB 768/72, nicht veröffentlicht). Deshalb stand der Anspruch, soweit das Berufungsgericht über ihn entschieden hat, dem Erblasser schon zu dessen Lebzeiten nicht mehr zu. Berechtigte aufgrund Abtretung bzw. Überleitung waren Frau Dr. Novak, Dortmund, und die Stadt Mainz. Nach tat-richterlicher Feststellung erfüllten beide die Anspruchs Voraussetzungen des § 238 a BEG (vgl. BGH RzW 1974, 137; 220). Bei dieser Sachlage kommt es auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zu § 238 a BEG nicht an. Es ist unerheblich, daß die Ehefrau des Verfolgten als Miterbin die Voraussetzungen des § 238 a BEG nicht erfüllt. Dr. Thumm Henkel