Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Gründe Der Berufungsrl chter hat einen Anspruch der Klägerin auf Berufsschadensrente verneint, weil die Frist zur Ausübung des Wahlrechts (Art. IXX Nr. 4 Abs. 2, Nr. 1 Abs. 1 BBG-SchluBG) versäumt sei. Car Berufuagsriehter eatalaat die VorausSetzungen für die erneute Raataawshl den Vorschriften das Art. Ill Hr. 4 Aba, 2 BRO-ftchluSO (wii. Das ist hier nicht geschehen. Uaerßrtert kann bleiben, ob die Erklärung ln einen Formular genügt, mit dem der Berechtigte aufgrund des BEG-SchlußG unterschiedslos alle Ansprüche erneut angeoeldet hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie für ihn überhaupt in Betracht kommen. Denn die Klägerin hat erklärts Für den Berufsschadensanspruch aufgrund selbständiger Tätigkeit werde die Reatenwahl erklärt, wenn sich aufgrund der Heuberechnung ergebe, daß keine ausreichende Lebensgrundlage vorliege, Das trifft auf sie nicht zut sie wurde in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigt. Für sie kam ein erstmaliges Wahlrecht aufgrund der Änderung in Art. I Br, 44, 47 BBG-SchlußG, §§ 75, 32 BIG nicht in Betracht. Der Berufungsrichter hat nicht festgestellt, daß sie den Willen hatte, die Berufeschadensrente zu verlangen. Der Vortrag der Beschwerde, die Klägerin habe die Rente gewählt und nur die rechtliche oder tatsächliche Grundlage hierfür unrichtig bezeichnet, steht dazu ln Widerspruch, Außerdem verbietet der Unterschied der Voraussetzungen ln § 82 und ln § 94 BM für das Wahlrecht, ©ine in einer Globalanmeldung ohne erkennbaren Bezug auf die besonderen umstände des Mmzelfalles erklärte Wahl nach Art. Ill Br. 4 Abs. 1 BIG-SchluöG, § 82 BRG in eine solche nach Art. HI Br. 4 Abs. 2 BIG-SchlußG, § 94 BEG umzudeuten (vgl.
Zur EntscheidungsSammlung des Senats BUNDESGERICHTSHOF II a 636/71 BESCHLUSS ln der üpt»ohg<H<UBg»»»oh« 0«rd« t geboren« IflPt • BidHHi str*e« ■, Kllferia and BesdäverdeiUhrerin, - fro a eib evolInächti gt sr s ReeBteenwelt «•*« l4md SiFli»i nrlrft« darth den Mutter *Br Mnrut 1 »«run 90» Patidemr StrnSe 1®fe, BeSOnctw und Bettbverdagegner 2 IX* Zivilsenat de« Bundeageriehtabof« hat m 24. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Henkel» Fuchs, Dr. Thumm und Fortmann beschlossen* Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. Juni 1971 wird zurückgewi esen. Das lesehwerdeverfahren 1st gebühren- und suslagenfrei* die auBergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Der Berufungsrl chter hat einen Anspruch der Klägerin auf Berufsschadensrente verneint, weil die Frist zur Ausübung des Wahlrechts (Art. IXX Nr. 4 Abs. 2, Nr. 1 Abs. 1 BBG-SchluBG) versäumt sei. Diese Entscheidung ist richtig* Sie stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgsrichtshofa überein und wirft keine entscheidungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung des Schadens im unselbständigen Beruf der Säuglings- und aeiafeiadersofcwaster (§# 64, 114, »1 ft Mm) wurde 1962 *weh Vargieieh geregelt. Bar Beklagte samt« m Aus-«iaieh »Uw Ansprüche wegen Schaden» ia barui-Uehan Fort- k«Mi 35.000 »4 zitgiieh 9,000 OM äatsehddiguag 10» Aushilduagsaohaden). ia Mseeabar 196$ iiaä dl* uggerin alt rim> ffenwiar* NtatllNi w«h 4tuw Aosprueh «fltwrt mm14w. 1b Mm Schreiben hei$t es water aaderaat *Mml1 der SwtfM«lH4M «msk Vergleich mi»> liert ward«, feehte ich U«ndt dleean Vergleich OB. «rgibt eieh «of Oruad dar keubereahnung ga*S3 11, 11 %>uad «) dieser Aaaeiduag, dal ksiae ausreichende Lebensgrundlage verlieft, se wird hi wait f|y &tt££X*UlWl VlW<bNlBw gung «tta selbetindigar Srverbstätigkelt dia Rea-tanvabl artcllrt." la iesesber 1969 wits dar leveiiaMelttlgte darauf hin, daS nach 4m SehluSgeeets tfeuantachaidung das Berufs-sehaoaaa beantragt worden eai; gleichzeitig vShltt ar naaens dar KISgerin die Rente. Car Berufuagsriehter eatalaat die VorausSetzungen für die erneute Raataawshl den Vorschriften das Art. Ill Hr. 4 Aba, 2 BRO-ftchluSO (wii. BOR R*fc 1971, 551). Sr verneint daran fristgerechte Ausübung bis sue 50. Septeaber 1966, weil das ia Soveaber 1965 eiagereiebte Foraularsehreiben kaiaa eehlerfcllrwag enthalte. Me HmtritotS* dar lasebwarda hiargagan sind unbegründet. 4 Beansprucht der Berechtigte nach Art* III Br. 4 Aha* 2 BIG-Sehl ui3G an Stelle der zuarkammtem Kapitalentschädigung die bisher nicht gewählte Kante, dann muß er das wie auch sonst bei der Ersetzung der Kapital ent« Schädigung durch die Rente unmißverständlich zu dem Ausdruck bringen. Das ist hier nicht geschehen. Uaerßrtert kann bleiben, ob die Erklärung ln einen Formular genügt, mit dem der Berechtigte aufgrund des BEG-SchlußG unterschiedslos alle Ansprüche erneut angeoeldet hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie für ihn überhaupt in Betracht kommen. Denn die Klägerin hat erklärts Für den Berufsschadensanspruch aufgrund selbständiger Tätigkeit werde die Reatenwahl erklärt, wenn sich aufgrund der Heuberechnung ergebe, daß keine ausreichende Lebensgrundlage vorliege, Das trifft auf sie nicht zut sie wurde in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigt. Für sie kam ein erstmaliges Wahlrecht aufgrund der Änderung in Art. I Br, 44, 47 BBG-SchlußG, §§ 75, 32 BIG nicht in Betracht. Ihre Erklärung ist eindeutig. Der Berufungsrichter hat nicht festgestellt, daß sie den Willen hatte, die Berufeschadensrente zu verlangen. Der Vortrag der Beschwerde, die Klägerin habe die Rente gewählt und nur die rechtliche oder tatsächliche Grundlage hierfür unrichtig bezeichnet, steht dazu ln Widerspruch, Außerdem verbietet der Unterschied der Voraussetzungen ln § 82 und ln § 94 BM für das Wahlrecht, ©ine in einer Globalanmeldung ohne erkennbaren Bezug auf die besonderen umstände des Mmzelfalles erklärte Wahl nach Art. Ill Br. 4 Abs. 1 BIG-SchluöG, § 82 BRG in eine solche nach Art. HI Br. 4 Abs. 2 BIG-SchlußG, § 94 BEG umzudeuten (vgl. BGH, Beschluß vom 19. September 1974 - IX m 743/73). Die Klarstellung der Rechtslage dwell BGH RzW 1970 282 hätte nur unter den Gesichtspunkt einer Wiedereinsetzung in die wrsäuate Wahlfriet erheblich sein können* die Wiedereinsetzung ist hier aber unzulässig (vgl BGH SisW 1973, 189)* Mai Henkel