Mrs 1971 beschlossent Hie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung, der Revision i^ Urteil oes 3. lm& Beschwerteverlshren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragt der Klager. Richtung und Umfang der Aufklärung lassen sich jedoch nicht rechtßgrundsätzlich bestiasaen; sie sind nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen* Mai von der naalen
in dess EntscMdlgungsrechtsstreit Moses Uruguay, - ProzeBbevollmacntigter; Klägers und Beschwerdeführers, Mechtaanw< BEHUF als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Hechtsanwaltes Dr. Jur. gegen Land H. n e i n 1 a n d - P f & X z , vertreten durch das Lanüesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten una Beschwerdegegner i%r IX, Zivilsenat des unter hi iwirkung ie* ' »•.•nate iiunöesgta'Ätslioiö act j. 1 pirii Uijiu ftiz&esr 1 chter Ha VOJ der Manien, Born oau Hin lüOÄü in der Sitzung vorn 11. Mrs 1971 beschlossent Hie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung, der Revision i^ Urteil oes 3. 24.vilsenate des Oberlaaae&ge-rieht# Köhlens vom 7. Mai 196# v*ird zurüekgewiesen * lm& Beschwerteverlshren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragt der Klager. Gründe i Bis gesetzlichen Voraussetzungen für aie Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Ile Beschwerde rügt lediglich das Verfahren des Berufun&a-richters zur Feststellung des tatsächlichen Sachvernelts. Richtung und Umfang der Aufklärung lassen sich jedoch nicht rechtßgrundsätzlich bestiasaen; sie sind nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen* Mai von der naalen