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BGH

Gericht: BGH

Mrs 1971 beschlossent Hie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung, der Revision i^ Urteil oes 3. lm& Beschwerteverlshren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragt der Klager. Richtung und Umfang der Aufklärung lassen sich jedoch nicht rechtßgrundsätzlich bestiasaen; sie sind nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen* Mai von der naalen

Zitierte Normen: § 219 BEG
i%rBeschwerdegegnerBeschwerdeEntscMdlgungsrechtsstreitAliceplatzKlägerMosesRevision

Volltext der Entscheidung

in dess EntscMdlgungsrechtsstreit
 Moses
Uruguay,
- ProzeBbevollmacntigter;
Klägers und Beschwerdeführers,
 Mechtaanw&lt	BEHUF
als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Hechtsanwaltes Dr. Jur.
gegen
 Land H. n e i n 1 a n d - P f & X z ,
vertreten durch das Lanüesamt für Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten una Beschwerdegegner
i%r IX, Zivilsenat des unter hi iwirkung ie* ' »•.•nate
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der Manien,
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 in der Sitzung vorn 11. Mrs 1971 beschlossent
 Hie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung, der Revision i^ Urteil oes 3. 24.vilsenate des Oberlaaae&ge-rieht# Köhlens vom 7. Mai 196# v*ird zurüekgewiesen *
lm& Beschwerteverlshren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragt der Klager.
Gründe i
Bis gesetzlichen Voraussetzungen für aie Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Ile Beschwerde rügt lediglich das Verfahren des Berufun&a-richters zur Feststellung des tatsächlichen Sachvernelts. Richtung und Umfang der Aufklärung lassen sich jedoch nicht rechtßgrundsätzlich bestiasaen; sie sind nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen*
Mai
 von der naalen