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BGH

Gericht: BGH

tie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgtrxchts Celle vom in. Za & neschwerdeverfafaren ist gebühren- und ausia-genfrei; die außergerichtlichen Kosten, trägt hie Klägerin. Ler Berufungerlebter ist zu der Überzeugung gelangt , naj c:er Yurtolgte wahrscheinlich aufgrund von erlassen gegen .'•.soziale und Arb ei csscneue inhaftiert unc lestgei&lten wor-(.• i«sd sie von mehreren Yetricntern, wie behauptet, unterschiedlich beantwortet wird, macht sie dem Revisionsgerieht nicht zugänglich *

Vollbeweis£©BESCHLUSSv-ß-enteils-ntsehädigungsrechtrstreitKlägerinae;a

Volltext der Entscheidung

084
Ir 0.32/6^
BESCHLUSS
in ae;a -ntsehädigungsrechtrstreit
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- Fvozeabevolia&chtigter:
Klägerin und. Keehtsanwait
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;->jr Zivilsenat des L;umi e sa er i ci3t e- ho x s nat unter Mitwirkung des -^tnatspräsicanten hai unr der 3unüeerlebter von der tfühlen, Zorn, henke1 unc hr. Thu;am in der bitzung vom 2s* Juni *:97? beschlossen!
tie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgtrxchts Celle vom in. Juni rjG9 wird zurUcKg© wie sen *
Za & neschwerdeverfafaren ist gebühren- und ausia-genfrei; die außergerichtlichen Kosten, trägt hie Klägerin.
Gründe;
Ler Berufungerlebter ist zu der Überzeugung gelangt , naj c:er Yurtolgte wahrscheinlich aufgrund von erlassen gegen .'•.soziale und Arb ei csscneue inhaftiert unc lestgei&lten wor-(.• an ist*
overt ui© Beschn-erd© vorbringt, diese .'riech© hätten, •Gei ihren Inhalt hinaangehend, cier Vorbereitung der Vernichtung der* Zigeuner aus rassischen Gründen Gedient, han-
delt es sich um eine geschichtliche trage, die nicht durch revxsion&rlchterllohe Auslegung Geantwortet werden Kann. i«sd sie von mehreren Yetricntern, wie behauptet, unterschiedlich beantwortet wird, macht sie dem Revisionsgerieht nicht zugänglich *
einen entschäuigungsrechtlicheu Grundsatz, aaB von einer
 Ursache von gewisser wahrscheiniichkei des 0 ß-enteils auszugehen sei, besteht
t bis zu dem Vollbeweis
 nicht; es honde.it sich
 hier u?a keinen
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