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BGH · IX ZB 626/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 626/69

: ie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (v 219 Abs. 2 BVG) liegt nicht vor. Rügen, das Berufungsgericht heb*- nicht ohne neu# f&c&irztlich* Begutachuag aufgrund des in Br*tv*rfehren erstatteten vertreueasärztliehen Gutachtens und nicht ohne Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Klägerin im Hinblick auf ihre de» Privatgutacht^r Dr« geschilderten, bereit* seit langen Jahren bestehenden psychischen Storungen entscheiden dürfen, lassen einen gesetzlichen Zulaseungsgrund nicht hervortreten* Hierbei handelt es sich um Einwände gegen das Verfahren des Berufuagarecht#-zuges, welche die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen; auf BGH azv Iv67, 281 gr, 35 und 451 Hr. 4> *ird verwiesen. aus Gründen -dar Verfolgung um mehr als 23 erwerbsgemindert genese» sein sag, var die damals aktive, seltden aber auegeheilte Lungentuberkulose gemeint, nicht aber eine heut# von der Klägerin aut die Verfolgung surUckg#führte ü$yohi&ehe Störung.

dideBerufungsgerichtgesetzlichKlägerinZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

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BUND F SG F RICHTSHOF IX ZB 626/69
BF SCHLUSS
ln d»r Lntachädigungssache
 Judith
Hi
 Straat,
fc/USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- i roze^bevolimdchtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
land tfordrhein -	&	estlßlen
 vertreten durch die Laadesrentenhehdrde in l
Beklagten und Beschwerdegegner
 Xer XX. Zivilsenat de* Bund*sgerlohtshoi* hat unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Mai und der J&möe»ricßtei Henkel» rucks, Or* thumm und Portmaan
 in der Sitzung von .50. Mai 197? beschlossens
: ie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung. der Re vie len in Orteil des 15* Zivil-senate de* Ober lende egeriohts Düsseldorf von 14* Mai 1969 wird zurückgewi*s#a.
uns Beeohverdeverinhrea ist gebühren- und aus-lage&frei; die auBergeriehtliehen Kosten trägt die Klägerin.
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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (v 219 Abs. 2 BVG) liegt nicht vor.
Xi«? Rügen, das Berufungsgericht heb*- nicht ohne neu# f&c&irztlich* Begutachuag aufgrund des in Br*tv*rfehren erstatteten vertreueasärztliehen Gutachtens und nicht ohne Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Klägerin im Hinblick auf ihre de» Privatgutacht^r Dr« geschilderten, bereit* seit langen Jahren bestehenden psychischen Storungen entscheiden dürfen, lassen einen gesetzlichen Zulaseungsgrund nicht hervortreten* Hierbei handelt es sich um Einwände gegen das Verfahren des Berufuagarecht#-zuges, welche die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen; auf BGH azv Iv67, 281 gr, 35 und 451 Hr. 4> *ird verwiesen. Es unterliegt der Verantwortung des Tatrichter», ob
 er i®	ichung&veri	ahren	eine	neue	medizinisch«	Begut-
achtung anoroaet oder aufgrund der ia ratverfahre» erstatte tea Gutachtan di# Überzeugung gefilmt# da3 dl« da-«Rüg# wedlzinisohe Beurteilung auch von heutigen rmkIIzI-nisehen Standpunkt au# richtig iat (BGH Raw 1970, 77 ffr. 24, a • f *} •
Auch ü# ?üge, das Berufungsgericht hebe di» Vernutung das '■ 28 Abs, ? B?:0 nicht beachtet, vermag die Zulassung dar Revision nicht tu begründen. Kit der Bemerkung dos Berufungsgerichts, de# di# Klägerin in den Jahren 194'> bis 1 )4? aus Gründen -dar Verfolgung um mehr als 23 erwerbsgemindert genese» sein sag, var die damals aktive, seltden aber auegeheilte Lungentuberkulose gemeint, nicht aber eine heut# von der Klägerin aut die Verfolgung surUckg#führte ü$yohi&ehe Störung.
Mai
 Portssann