Die Beschwerde der Klägerin gegen die nicht-sulassung der Revision Im Urteil des 17. iüö Zulaasuagsgrund des § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor. X® An^leichungsveriahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG hat sich das Berufungsgericht Überzeugt» daß die geltend gemachten organischen Leiden der Klägerin» nänlich der Heraklappenfefcler» die Folgen einer Mittelohrentzündung und einer allgemeinen ntwicklungsschwäche sowie rheumatische Beschwerden keine oder keine nennenswerte Hinderung der Erwerbsfähigkeit» die nervösen rtö-nttsgen eine solche von V> % verursacht haben» und daß auf Grund der festgeatellten Schäden einschließlich der nervösen Störungen eine anspruchsbegründead# Minderung der Erwerbs fähig kalt der Klägerin von 2 b v.h. weder bestanden hat noch besteht. Cie wirft keine Rechtafragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und weicht nicht von der ?' echtspreohuag des Bundesgerichtshofs, insbesondere nicht von seinen atu Art. IY Hr. 1 Abs.1&, *bs.
2430 064 B U U ü E s G E K * c H T $ H 0 F TV 7 Vi /*’,u B E S C H L U S S der T- ^ ©t I*, hTdi^,U£R _ £> in 3 o* *t? ‘Belgien, Rue Klägerin und Beschwerdeführerin, — ProzeBbevollaMchtigter: Rechtsanwalt nie bwicicXer der Kanzlei des verstorbenen uechtsanvaiis !>r. Land R or d. rhein - Westfalen, vertreten durch di» Landesrentenbeh$rd© nordrhein—Westfeien, Düsseldorf, Tannen#trade 26, Beklagten und Be ;chwerdegegner Der IX. Zivilsenat des ßundesgericUtshofs t uiter rUiwirkung das Benatspräsidenten Mci und der ßundesrichter Kaaß, Zorn, Henkel und fuchs ln der it zun.; vo© 7. Januar 1971 beschlossen* Die Beschwerde der Klägerin gegen die nicht-sulassung der Revision Im Urteil des 17. BX-vilsennt* des Obe r lsnde sg er ich t s Düsseldorf vom 26. Juni I960 wird zurückgewiesen. Dea Beschwerdeveriahren ist gebühren- und aus* lagenfreis die außergerichtlichen Kesten trägt di# Klägerin. srüntlg Die sofortig.« Beschwerde ist nicht gerecht!#rtigt. iüö Zulaasuagsgrund des § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor. X® An^leichungsveriahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG hat sich das Berufungsgericht Überzeugt» daß die geltend gemachten organischen Leiden der Klägerin» nänlich der Heraklappenfefcler» die Folgen einer Mittelohrentzündung und einer allgemeinen ntwicklungsschwäche sowie rheumatische Beschwerden keine oder keine nennenswerte Hinderung der Erwerbsfähigkeit» die nervösen rtö-nttsgen eine solche von V> % verursacht haben» und daß auf Grund der festgeatellten Schäden einschließlich der nervösen Störungen eine anspruchsbegründead# Minderung der Erwerbs fähig kalt der Klägerin von 2 b v.h. weder bestanden hat noch besteht. Diese Feststellungen tragen das Urteil. r» beruht auf einer de® Tatrichter vorbehaltenen Würdigung medizinischer Gutachten. Cie wirft keine Rechtafragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und weicht nicht von der ?' echtspreohuag des Bundesgerichtshofs, insbesondere nicht von seinen atu Art. IY Hr. 1 Abs. 1&, *bs. BbO-CchlußG dargelegten GartmdaMtzen (RzW 1970, 77 Hr. 24) ab. Sei bat wenn der in der Beschwerde gerügte Verfahrens fehler vorläge, kannte er nicht zur Zulassung der Revision fuhren (BOH R*H 1967, 231 Kr. 33t 431 Kr. 42t Beschluß voa 9* Juni 1970 . ix ZB 189/70 -). Mai Fuchs