Gründe Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin « Aus dem Berufungs^urteil geht hervor, daß die Klägerin, wenn sie die Unrichtigkeit der Angaben der Zeuginnen nicht gekannt haben sollte, so doch jedenfalls bei auch nur geringer Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bescheids, durch den der Klägerin eine Entschädigung wegen Freiheitsschadens zuerkannt ist, und für eine Rückforderung der geleisteten Beträge nach den §§ 7, 201 Abs.1, 204 BEG sind damit festgestellt. Die Beschwerde kann die Zulassung der Revision auch nicht mit dem Vorbringen erreichen, ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin in Form der groben Fahrlässigkeit sei ohne hinreichende Aufklärung festgestellt. ständige Sachbearbeiter des Bayerischen Landesentschädigungs-amts Kenntnis von dem Entziehungsgrund erlangt hat* Dabei hat es berücksichtigt, daß die Kenntnis die Umstände einschließen muß, aus denen sich ein schuldhaftes Verhalten ergibt, und daß die Frist nicht zu laufen beginnt, solange die Entschädigungsbehörde Ermittlungen durchführt und der Betroffene nicht Gelegenheit gehabt hat, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen# Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß hier von einem verzögerten Beginn oder einer verzögerlichen Durchführung der Ermittlungen nicht gesprochen werden könne, und daß die hinreichend sichere und erschöpfende Kenntnis der den Widerruf begründenden Tatsachen und Umstände einschließlich der Klärung des Verschuldens der Klägerin nicht vor dem Zeitpunkt gegeben gewesen sei, in dem ihre von der Entschädigungsbehörde angeforderte Erklärung eingegangen sei. Es kommt nicht darauf an, wann in dem Verfahren, das eine andere Person betrifft, festgestellt worden ist, daß die Klägerin dort eine unrichtige Erklärung abgegeben hat. Entscheidend ist, wann dem Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde die Tatsache, daß die Klägerin sich in ihrem eigenen Verfahren unlauterer Mittel bedient hat, um Entschädigung zu erlangen, in einer Weise bekannt war, daß darüber entschieden werden konnte, ob widerrufen werden sollte. Die Ermessenserwägungen, mit denen die Entschädigungsbehörde die Entziehung des Anspruchs und die Rückforderung der erbrachten Leistungen in vollem Umfang begründet hat, sind
24/5 o:o BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 617/70 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Mala-Maria t ■Ai f - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsahwalt gegen Freistaat Bayern , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, München 22, Alexandrastraße 3, Beklagter und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Puchs, Br. Thumm und Portmann beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 1970 - 15 EU 637/69 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin « in ihrem Entschädigungsverfahren der Entschädigungsbehörde eidesstattliche Erklärungen der Zeuginnen Rfl^ und Bala Sch^gp vorgelegt habe, in denen diese ihr bestätigt hätten, zusammen mit ihr im nationalsozialistischen Machtbereich inhaftiert gewesen zu sein, obwohl die Zeuginnen sich in der behaupteten Verfolgungszeit im sowjetrussischen Herrschaftsbereich befunden hätten. Die Klägerin habe die objektiv falschen Zeugenerklärungen zu demindest grob fahrlässig in das Verfahren eingeführt. Aus dem Berufungs^urteil geht hervor, daß die Klägerin, wenn sie die Unrichtigkeit der Angaben der Zeuginnen nicht gekannt haben sollte, so doch jedenfalls bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, daß die Zeuginnen ein Zusammensein mit ihr im nationalsozialistischen Machtbereich während der Verfolgungszeit nicht bestätigen konnten. Wenn sie die Zeuginnen gleichwohl benannte, um mit deren Hilfe einen geltend gemachten Entschädigungsanspruch durchzusetzen, so hat sie sich damit unlauterer Mittel bedient, um Entschädigung zu erlangen. Unlauter in diesem Sinne handelt nicht nur, wer bewußt unwahre Angaben macht, weil er bei wahrheitsgemäßer Angabe die Versagung der Entschädigung befürchtet (BGH RzW 1956, 372 Nr. 53; 1958, 100 Nr. 18), sondern auch der, der grob fahrlässig mit unzutreffenden Beweismitteln einen Entschädigungsanspruch durchzusetzen sucht (vgl. BGH RzW 1959» 393 Nr. 36). Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bescheids, durch den der Klägerin eine Entschädigung wegen Freiheitsschadens zuerkannt ist, und für eine Rückforderung der geleisteten Beträge nach den §§ 7, 201 Abs. 1, 204 BEG sind damit festgestellt. Einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs darüber bedarf es nicht. Die Beschwerde kann die Zulassung der Revision auch nicht mit dem Vorbringen erreichen, ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin in Form der groben Fahrlässigkeit sei ohne hinreichende Aufklärung festgestellt. Dabei handelt es sich um Angriffe gegen die Beweiswürdigung, die in der Revisionsinstanz unzulässig sind. Im übrigen könnte wegen eines Verfahrensverstoßes die Revision nur unter besonderen Umständen, die hier nicht vorliegen, zugelassen werden (BGH RzW 1967, 281 Nr. 33, 431 Nr. 42). In dem Berufungsurteil wird ferner ausgeführt, daß die Frist des § 203 Abs. 2 BEG eingehalten worden sei. Das Berufungsgericht hat für den Fristbeginn auf den Tag abgestellt, an dem der zu- ständige Sachbearbeiter des Bayerischen Landesentschädigungs-amts Kenntnis von dem Entziehungsgrund erlangt hat* Dabei hat es berücksichtigt, daß die Kenntnis die Umstände einschließen muß, aus denen sich ein schuldhaftes Verhalten ergibt, und daß die Frist nicht zu laufen beginnt, solange die Entschädigungsbehörde Ermittlungen durchführt und der Betroffene nicht Gelegenheit gehabt hat, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen# Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß hier von einem verzögerten Beginn oder einer verzögerlichen Durchführung der Ermittlungen nicht gesprochen werden könne, und daß die hinreichend sichere und erschöpfende Kenntnis der den Widerruf begründenden Tatsachen und Umstände einschließlich der Klärung des Verschuldens der Klägerin nicht vor dem Zeitpunkt gegeben gewesen sei, in dem ihre von der Entschädigungsbehörde angeforderte Erklärung eingegangen sei. Das Berufungsgericht hat die Rechtslage insoweit zutreffend beurteilt. Die dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen fallen in seinen Verantwortungsbereich. Es kommt nicht darauf an, wann in dem Verfahren, das eine andere Person betrifft, festgestellt worden ist, daß die Klägerin dort eine unrichtige Erklärung abgegeben hat. Entscheidend ist, wann dem Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde die Tatsache, daß die Klägerin sich in ihrem eigenen Verfahren unlauterer Mittel bedient hat, um Entschädigung zu erlangen, in einer Weise bekannt war, daß darüber entschieden werden konnte, ob widerrufen werden sollte. Auch in diesem Zusammenhang besteht kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen. Die Ermessenserwägungen, mit denen die Entschädigungsbehörde die Entziehung des Anspruchs und die Rückforderung der erbrachten Leistungen in vollem Umfang begründet hat, sind in dem Widerrufsbescheid enthalten, in dem der Klägerin hilfsweise auch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Sie tragen die Entziehung und Rückforderung wegen des vom Berufungsgericht angenommenen mindestens grob fahrlässigen unlauteren Verhaltens. ffai Wüstenberg