April 1958 bei der Behörde eingegangene Schriftstück der URO, in dem neben anderen Schäden auch Schaden an Körper und Gesundheit namens des Antragstellers und jetzigen Klägers unmißverständlich geltend gemacht wird ist eine wirksame Anmeldung, obwohl ein Vertreter der URO das Schriftstück nicht unterzeichnet hat. Das Gesetz sieht für den Antrag, durch den die Ansprüche geltend gemacht werden, keine bestimmte Form vor (BGH RzW 1963, 566; vgl. Medizinische Gründe für die Rücknahme sind nicht zu unterstellen, weil der Kläger im Ausgangsverfahren keine Angaben zur Sache gemacht hatte (BGH RzW 1969, 358). Da der Kläger nie behauptet hat, medizinische Gründe seien für die Rücknahme maßgebend gewesen, bestand für den Tatrichter auch kein Anlaß, nach den Beweggründen des Klägers oder seiner Bevollmächtigten zu forschen (BGH RzW 1973, 182). Danach wirft das Berufungsurteil keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab«
2446 045 BUNDESGERICHTSHOF Ti zb 616/71 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Moszek R W N $ - Prozeßbevollmäcbtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Pr. gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11, Beklagter und Beschwerdegegner Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 1974 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. März 1971 wird zurückgewiesen* Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger* Gründe Ein Zulassungsgrund des § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor Das vor dem 1. April 1958 bei der Behörde eingegangene Schriftstück der URO, in dem neben anderen Schäden auch Schaden an Körper und Gesundheit namens des Antragstellers und jetzigen Klägers unmißverständlich geltend gemacht wird ist eine wirksame Anmeldung, obwohl ein Vertreter der URO das Schriftstück nicht unterzeichnet hat. Das Gesetz sieht für den Antrag, durch den die Ansprüche geltend gemacht werden, keine bestimmte Form vor (BGH RzW 1963, 566; vgl. auch BVerwG NJW I960, 213). Die von der bevollmächtigten URO ausgestellte, bei der 3ehörde eingereichte Anmeldung bedurfte mithin nicht der eigenhändigen Unterschrift. Diese ist nur erforderlich, wenn das Gesetz schriftliche Form vor schreibt (§ 126 BGB). Baa Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969» 275; 1971» 559) die Nachmeldung des bis zu dem 1. April 1958 angemeldeten und 1961 zurückgenommenen Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 189 a BEG für unzulässig erachtet* Die Voraussetzungen der Anfechtung der Rücknahme nach Art* IV Nr* 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG liegen nicht vor. Medizinische Gründe für die Rücknahme sind nicht zu unterstellen, weil der Kläger im Ausgangsverfahren keine Angaben zur Sache gemacht hatte (BGH RzW 1969, 358). Auch in diesem Pall können entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Angleichungsverfahren medizinische Gründe festgestellt werden (BGH aaO; RzW 1971» 186 Nr. 28). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil jedoch nicht. Da der Kläger nie behauptet hat, medizinische Gründe seien für die Rücknahme maßgebend gewesen, bestand für den Tatrichter auch kein Anlaß, nach den Beweggründen des Klägers oder seiner Bevollmächtigten zu forschen (BGH RzW 1973, 182). Danach wirft das Berufungsurteil keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab« Wüstenberg Fuchs