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BGH · IX ZV 612/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZV 612/75

Pie Seschwer&e dm® Klägers gegen die nicht-mlasmng der evicion la Urteil des 5* Zivilsenat» dee OberXandesgeriehts Zweibrticfcen ei» Bntseh&dtgis^sseiiat ve» .50, Mal 1975 wird surdciqprwiesea. ter Tatriohter verneint ein Heuentregerecht des Klügere wegen der Neufassung des § 150 MO» weil der Klüger nach seinen eigenen Vortrag schon nach der alten Fassung der Vorschrift anspruchsberechtigt gewesen wäre« Pas ist nicht su beanstanden. wiedereinsetsimg in den vorigen stead wegen der Ver-säuauag der iatregefrist wurde dem Kläger nicht gewährt. rie Hittellung an den Vertreter des Klägers in eine« Besprechung im April 19?2 erfolgte ersichtlich nicht sur Be-k&nntgebe und Hersusgfiibe« Auch wurde die Fore des § 196 BfXJ nicht elngehslten. Die Erwägungen über ein schutswürdigeg Vertraue liegen deshalb neben der Sache.

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Volltext der Entscheidung

^398 098
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZV 612/75	BESCHLUSS
in der Kntecfo&Uftni&eaaetie
 Mordechai David
§
Straß
 Xerael«
- roneöbevoll^ehtigteri
 Kllger und neec^erdeführer,
 Heehteawalt
gegen
 Land KhiiBimg * P fall* vertreten durch da« Hinisterlu* 4er Finangen» &ateer~friedricti~$traSe 1f Maina %
Befelaftea und Besehwerdegegiier
 Per IX. Zivilsenat dm Bundesgerichtshof* hot m
6. dUii 1978 durch dm Vorsitzenden dichter ?%1 und dl# Richter 2om, Fuchs» Pr. tang und Gärtner
 beschlossen:
Pie Seschwer&e dm® Klägers gegen die nicht-mlasmng der evicion la Urteil des 5* Zivilsenat» dee OberXandesgeriehts Zweibrticfcen ei» Bntseh&dtgis^sseiiat ve» .50, Mal 1975 wird surdciqprwiesea.
Pas Besohverd«verf&hren let geboren- und, fMslaprafret ? &i© außergerichtlichen Kosten trägt der linger.
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 tin gesetzlicher Grund für die Zulu®sung der revision
{§ 219 Abe. 2 SPO) liegt nicht vor.
ter Tatriohter verneint ein Heuentregerecht des Klügere wegen der Neufassung des § 150 MO» weil der Klüger nach seinen eigenen Vortrag schon nach der alten Fassung der Vorschrift anspruchsberechtigt gewesen wäre« Pas ist nicht su beanstanden. Ben Begriff der deutschen Volkssuge-h&rigkelt nach alte« lischt verkeimt der Bemfuagsrlehter dabei nicht*
wiedereinsetsimg in den vorigen stead wegen der Ver-säuauag der iatregefrist wurde dem Kläger nicht gewährt. I>es Benifimgsurteil fuhrt sutreffeaa aus» naß der Akten-
venaerk vom 1>. September 1§71 keine echtsvirkungen er-langt hat, weil mr cm Kläger nicht als Vi#e«relja»etsunf#-beecheid bckunntgcgeban wurde (BGH 1965* 5*9). rie Hittellung an den Vertreter des Klägers in eine« Besprechung im April 19?2 erfolgte ersichtlich nicht sur Be-k&nntgebe und Hersusgfiibe« Auch wurde die Fore des § 196 BfXJ nicht elngehslten. tie Annahme der Beschwerde* den Vertreter des Klägers sei schon su einen früheren Zeitpunkt der Inhalt des Aktenvermerks telefonisch nitgeteilt worden* geht eei den een futriohter feetgestellten Sachverhalt vorbei. Die Erwägungen über ein schutswürdigeg Vertraue liegen deshalb neben der Sache.
Hinsichtlich der Verengung der iederc?insetsung entspricht das Berufungeurtel 1 der ständigen Rechtsprechung de» staats.
Mai
 tr. lang