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BGH

Gericht: BGH

Zivllees&t des Bundesgerichtshofs hat ca 12. Cie Beschwerde des Klägers gegen die nicht« Zulassung der Revision ia Erteil des 8. Bas Eeechverdeverfahren ist gebühren« und auslegonfraif die euSergeriohtlichen Kosten tragt der Klüger. Ela gesetzlichen Voraussetzungen für eise zussesuns - der Revision (0 219 Abs. 2 BEO) liegen nicht vor. vorhs* haltenen Würdigung der Befunds und Gutachten.

KlEgsrBESCHLUSSBelgienBUNDESGERICHTSHOFBrProzeSbevollmäclitigteBeschwerdeEnischädigungssacbeZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

tntscheid.-barr.mig.G. oenais
2479 070
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Enischädigungssacbe
(Belgien),
- ProzeSbevollmäclitigte t
KlEgsr und BoachwerdoflSSrer,
g «g« A
Lend Hessen,
 vertreten durch dan Hessischen Sozlslrsinletsr*
Wiesbaden, LuieonetraSe ?,
Beklagten und Beschwerdogegnar
» 2
Bes* IX. Zivllees&t des Bundesgerichtshofs hat ca 12. Februzt 1976 durch den Vorsitzenden Sichter Kai ^ die Richter Henkel* Fuchs» Partaean und Br. Lens
 beschlossen*
Cie Beschwerde des Klägers gegen die nicht« Zulassung der Revision ia Erteil des 8. Zivilsenats des Oborlenäsecorichta *> roshx or l*/
Kein vos 5. Mrs 1974 wird zurüefegewiesen.
Bas Eeechverdeverfahren ist gebühren« und auslegonfraif die euSergeriohtlichen Kosten tragt der Klüger.
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Ela gesetzlichen Voraussetzungen für eise zussesuns - der Revision (0 219 Abs. 2 BEO) liegen nicht vor.
&e* Berafungsurtall beruht eu£ der dsa sntrichte? vorhs* haltenen Würdigung der Befunds und Gutachten. Es wirrt Beins
 Rechtsfragen auf. Ei© Verfeiirensragm der Beschwerde können nicht sur Zulassung der Revision führen (vgl. SCH Ray 136?, 281 Br. 33» 431).
Portnana