- Proaeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt als Abwickler der Ki Rechtsanwalts Br. slei dss gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungscust, Habsburgerring 9« Köln 1, hie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision {§ 219 Abs« 2 BSC) liegt nicht vor* Di9 Angriffe der Beschwerde gegen die Beweiswürdigung führen nicht zur Zulassung der Revision.
Enfsd'.eid.-Sam r-1 3. d, Senats
2400 0"0^
Abschrift
IX ZB 609/74
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ln der Entschädlgungesache
Street,
'USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Proaeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
als Abwickler der Ki Rechtsanwalts Br.
slei dss
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesverwaltungscust,
Habsburgerring 9« Köln 1,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
* £ -
4
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Br. Thus®, Dr. Lang und Gärtner
beschlossen!
hie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Mai 1974 wird zurückgewiesen.
Das Beschverdeverfehren ist gebühren-und auslagenfreit die auflergerichtll-ohen Kosten trügt die Klägerta.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision {§ 219 Abs« 2 BSC) liegt nicht vor*
Das Berufungsurteil beruht auf der dem fstriehter vor* behaltenen Würdigung der Beweise und Umstände des Einzelfalls. Di9 Angriffe der Beschwerde gegen die Beweiswürdigung führen nicht zur Zulassung der Revision.
Mai
Dr, Lang