Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Rechtsgrundsätzliche Fragen, die der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfen, wirft der Rechtsstreit nicht auf.Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, daß der Verordnungsgeber trotz der wiederholten Anhebung der Beamtenbesoldung den Freibetrag in § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG nur unzureichend und den Bemessungsbetrag für die Kürzung des Hundertsatzes in § 15a Abs* 2 Nr. 1 der 2. Die Erhöhung dieser Beträge durch den Verordnungsgeber liegt im Bereich der ihm nach § 42 Abs. 1 BEG allgemein eingeräumten Gestaltungsfreiheit.
2445 002 BUNDESGERICHTSHOF TX ZB 607/73 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Oscar # w t Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, tsanwalt Dr. gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Str* 186, Beklagten und Beschwerdegegner </£/ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 20. Zi vilsenats des Kammergerichts Berlin vom 2. Mai 1973 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Rechtsgrundsätzliche Fragen, die der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfen, wirft der Rechtsstreit nicht auf. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, daß der Verordnungsgeber trotz der wiederholten Anhebung der Beamtenbesoldung den Freibetrag in § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG nur unzureichend und den Bemessungsbetrag für die Kürzung des Hundertsatzes in § 15a Abs* 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG überhaupt nicht erhöht habe. Das Gesetz schreibt solche Erhöhungen nicht vor. Die Erhöhung dieser Beträge durch den Verordnungsgeber liegt im Bereich der ihm nach § 42 Abs. 1 BEG allgemein eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Der Sachverhalt liegt hier anders als bei der gesetzlich geregelten Erhöhung der monatlichen Höchst- betröge der Berufsschadensrente, alt der sich das Bundesverfassungsgericht ln RzW 1962, 142 befaßt hat. Bine Verletzung des Gleichheitsgebotes nach Art. 3 Abs. 1 GG scheidet in den Fällen der §§ 15, 15a der 2. DV-BBG schon deshalb aus, veil die Bemessung des Hundertsatzes der Gesundheitsschadensrente im Einzelfall nur im Rahmen der Gesamtschau der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Rentenempfängers erfolgen Kann (BGH RzW I960, 456). Das hat das Berufungsgericht im Falle des Klägers berücksichtigt. Auch sonst läßt sein Urteil keinen entscheidvingserheblichen Rechtsfehler erkennen. Mai Zorn