Die Beschwerde der Kl&gerin gegen die Rieht-rulessuag der Revision in Urteil des Zivilsenats de« Oberlendeegerichte Köln von 27* Hai 1971 wird surückgewlesen. Die Prüfung de« Berufungsurteil® hat keinen ge* sets liehen Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Afcs. Der Berufungsriohter hat die Anspruchsberechttgung 4er Klägerin verneint* Er bezeichnet die Verhaftung und Festhaltuag i» Här* 19^2 als mensohearechtswidrig, hält aber die Vernutung in Art, VI Hr* 1 Abe, 1 Set* 3 BLG-ichluBO für widerlegt, weil diese Hndaahaen eich in der sleherheltssäBlgeii überprüfxmg der Klägerin eie Ehefrau eines auf der Gegenseite kämpfenden affiniere erschöpft und darin ihren bestirnten Grund gehabt hätten* für die schlechte Behandlung bei der Verhaftung und während der Haft sei bestimmender Grund die Einschüchterung der Verhafteten gewesen, womit sich die Gestapo die Opfer aller Nationalitäten gefügig su machen versucht habe« Diese ivBtscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer kürdiguag der besonderen Umstände des Lirutel-feile«, di# in den Verantwortungsbereich des 7«trichtere fällt und nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt* öle Rechtspreehtmg des Bundesgerichtshofs (R*k 1969, SU 9 Hr. 66 und 3F2 Hr. 33s 1970, 916 Ur. 27) Auch die Ansicht des Berufungsgerichts» bei Schädigung durch Ausweichen vor drohenden fiS~Gewalt»aBnahtt«fi sei die Vermutung dee Art* VI Hr* i Abs* 1 Setz 3 BKö-SchlußG nicht anwendbar9 stimmt mit der Hechtspreehung des Bundesgerichtshofs Uber ein (R*t; 1969» 57^ Ar. 33). daß di# von der Klägerin befürchtete erneute Verhaftung aus Gründen ihrer polnischen Nationalität gedroht habe; es bleib« völlig offen» aus welchen Gründen sie erneut habe festgenonmen werden sollen, tos ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
041 BUNDESGERICHTSHOF ,£% .M-ufQällJ. BESCHLUSS ln der EntseMäigun&ssaoh© Hanna d e rue ü Frankreich, Klägerin und BeachwerdefÜhrerin 9 - Prozeabevellnkchiigters Rechtsanwalt Bundesrepublik Deutschland f vertreten durah das Bundesverweltungsamt, ring#. Beklagte und Beschwerdegegnerin Dmr XX* Zivilsenat des Bundeagerichtshofe* hat unter Hitvirkung des Senstsprösidenten Hei us<i der Bundes* riehter von der fühlen» Zorn» Henkel und Pertmann in der Bitatung von 24. Hai 1972 beschlossen! Die Beschwerde der Kl&gerin gegen die Rieht-rulessuag der Revision in Urteil des Zivilsenats de« Oberlendeegerichte Köln von 27* Hai 1971 wird surückgewlesen. Des Beschwerdeverfahren ist gebühren- und au*-lag enf rel $ die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. ffn.JLAAjLJL Die Prüfung de« Berufungsurteil® hat keinen ge* sets liehen Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Afcs. 2 BEG) ergehen. Die Klägerin» eine in Lods/Folen gehörte frühere polnische Stsatssngehdrige» lehte seit Oktoher 1959 in Frankreich. Ihr verstorbener SheMim war General der polnischen Luftwaffe und in Frajakreioh de« Generalstab der 4, Uiftsektion sugetsllt. X« <Xwai 1944 wurde er nach Hsglaad evakuiert. Die Klägerin hlieh in Frankreich. Am 5* Härs 1942 wurde sie von der Gestapo verhaftet, aber nach $ lagen freigelassen mit der Auflage» an ihrem feohn- ort zu bleiben. Aus Angst vor em«ut#r Verhaftung verlief sit diesen unci hielt si oh bi a Kriegsende verborgen« Sit verlangt nach Art* VI BDCWchlufK; Entschädigung für Gesundheitssch&den t den ait auf die Haft und die Bedingungen des illegalen Lebens «urückflihrt« Der Berufungsriohter hat die Anspruchsberechttgung 4er Klägerin verneint* Er bezeichnet die Verhaftung und Festhaltuag i» Här* 19^2 als mensohearechtswidrig, hält aber die Vernutung in Art, VI Hr* 1 Abe, 1 Set* 3 BLG-ichluBO für widerlegt, weil diese Hndaahaen eich in der sleherheltssäBlgeii überprüfxmg der Klägerin eie Ehefrau eines auf der Gegenseite kämpfenden affiniere erschöpft und darin ihren bestirnten Grund gehabt hätten* für die schlechte Behandlung bei der Verhaftung und während der Haft sei bestimmender Grund die Einschüchterung der Verhafteten gewesen, womit sich die Gestapo die Opfer aller Nationalitäten gefügig su machen versucht habe« Diese ivBtscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer kürdiguag der besonderen Umstände des Lirutel-feile«, di# in den Verantwortungsbereich des 7«trichtere fällt und nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt* öle Rechtspreehtmg des Bundesgerichtshofs (R*k 1969, SU 9 Hr. 66 und 3F2 Hr. 33s 1970, 916 Ur. 27) 1st beachtet« Der Berufungsrichter hatte insbesondere eine rechtlich zutreffende Vorstellung vorn ^iderlegungststbe-stand des Art* VI Hr. 1 Abs* 1 Satz 3 BKG-SchluöG und den Anforderungen m seine Feststellung* Der Einwand der Beschwerde, er hebe die Bedeutung des Viderlegun&stetbestan-des verkannt und ihn deshalb nicht festgestellt, rechtfertigt deshalb nicht di« Zul&ssung der Revision* In / i ■ i t.J- -/ Wahrheit handelt es sich dabei um einen Angriff gegen die tntrichterliche Oberzeugun^sbildung• tos ist in diesem Hechtszug unzulässig. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts» bei Schädigung durch Ausweichen vor drohenden fiS~Gewalt»aBnahtt«fi sei die Vermutung dee Art* VI Hr* i Abs* 1 Setz 3 BKö-SchlußG nicht anwendbar9 stimmt mit der Hechtspreehung des Bundesgerichtshofs Uber ein (R*t; 1969» 57^ Ar. 33). tos Berufungsgericht hat nicht festgestel.it» daß di# von der Klägerin befürchtete erneute Verhaftung aus Gründen ihrer polnischen Nationalität gedroht habe; es bleib« völlig offen» aus welchen Gründen sie erneut habe festgenonmen werden sollen, tos ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde hat hierzu auch nichts weiter vorgetragen. Mai Henkel