Die Beschwerde der Klägerin gegen die dicht-» Zulassung der Revision im Urteil das 1?» Zivilsenats des Ranmergeri ch ts in Berlin voa 20* Juni 1969 wird zurückgewiesen. chen Die Prüfung des Berufungsurteils h&t keinen gesetzli-rund für die Zulassung der kevision (v .«b&* 1 EEG) Diese Entscheidung beruht auf einer medizinischen Würdigung f die dem Tatsachengebiet angehdrt und nicht der Nachprüfung durch das Pevistonsgerleht unterliegt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung» auch eine solche Frage verfahrensrechtlieber Art, wirft der Streitfall nicht auf.Die Linwände der Beschwerde richten »ich gegen das Verfahren des Berufungsrechtszuges, Sie rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision; auf BGH RatW 1967, 281 hr* 33 und 631 Mr. 4«?
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 605/69 BESCHLUSS in der EntsehSdigungeeaehe üügerin und Beschwerdeführerin# " rrozeßüevolXnicht1r ter 5 g egen Land Berlin# vertreten durch den Senator für inneres, PlatzfK Beklagten und Bescrwerdege&ner Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshof* hat unter Mitwirkung des - ent. t spra siden ten Hai und der Eundesrichter von der HUhlen, Zorn, Henkel und Br» imue« in der it rung vom ££• «Juni 1971 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die dicht-» Zulassung der Revision im Urteil das 1?» Zivilsenats des Ranmergeri ch ts in Berlin voa 20* Juni 1969 wird zurückgewiesen. las Beachwerdeverfahren ist gebühren- und aus-lagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragt die Klägerin. 1 r ütt d e chen Die Prüfung des Berufungsurteils h&t keinen gesetzli-rund für die Zulassung der kevision (v .«b&* 1 EEG) ergeben« Die Klägerin beansprucht Entschädigung für Gesundheits- schaden nach Zö ff BBC mit der Behauptung« sie leide Verfolgung abedin-1 seit 1941 an Depressionen. Der Berufungarichter ist nicht davon überzeugt, daß ein Ursachenzusaiaaenhan^ zwischen dem Verfolgungsschickeel und de« Leiden wahrscheinlich ist» Er ist dabei den im Verfahren vor der Bntschädigungsbehörde und vor dem Landgericht erhobenen fachärztlichen Gutachten der aehvers tändigen Dr. und Dr. gefolgt; &ie haben das Leiden als ein# endogen# Psychose von manisch-depressivem Typ bezeichnet» dm sich unabhängig von äußeren Umständen ent-vickle. Diese Entscheidung beruht auf einer medizinischen Würdigung f die dem Tatsachengebiet angehdrt und nicht der Nachprüfung durch das Pevistonsgerleht unterliegt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung» auch eine solche Frage verfahrensrechtlieber Art, wirft der Streitfall nicht auf. Die Linwände der Beschwerde richten »ich gegen das Verfahren des Berufungsrechtszuges, Sie rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision; auf BGH RatW 1967, 281 hr* 33 und 631 Mr. 4«? wird verwiesen. i&X Henkel