* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 603/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 603/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill am 25. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 81. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.545,82 € festgesetzt.

Zitierte Normen: § 7 InsO § 574 ZPO § 8 InsVV
ZPO25KreftZBunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 603/02
vom 25. September 2003 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neskovic und Vill
 am 25. September 2003 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.545,82 € festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Der Senat hat entschieden, daß der in § 8 Abs. 3 InsVV geregelte Pauschsatz für die Auslagenerstattung des Insolvenzverwalters von 15 % bzw. 10% nur einmal jährlich und nicht monatlich anfällt (BGH, Beschl. v. 24. Juni
 2003 - IX ZB 600/02, ZIP 2003, 1458). Damit bedarf es auch keiner Entscheidung über die im Freibeweis zu klärenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erstbeschwerde.
Kreft
 Fischer
Ganter
 Neskovic
Vill