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BGH · IX ZB 600/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 600/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Kayser und Neskovic am 24. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 81. Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung (§ 8 Abs.3 InsVV) ist in dem von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt zweifelsfrei so geregelt, wie sie das Landgericht verstanden hat. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage vermag die Rechtsbeschwerde daher nicht aufzuzeigen.

Zitierte Normen: § 7 InsO § 574 ZPO § 8 InsVV § 26 BRAGO
24unzulässigKreftZPORechtsbeschwerdeKirchhof

Volltext der Entscheidung

BGHR
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 600/02
24. Juni 2003 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Kayser und Neskovic
 am 24. Juni 2003 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. November 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.720,82 € festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung (§ 8 Abs. 3 InsVV) ist in dem von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt zweifelsfrei so geregelt, wie sie das Landgericht verstanden hat. Der der Regelung des §26 Satz 2 BRAGO nachgebildete Pauschsatz von 15% bzw. 10% fällt nur
 einmal jährlich und nicht monatlich an. Die zusätzliche Höchstgrenze von 500 DM je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters soll ausschließlich vermeiden, daß sich bei großen Insolvenzmassen die Höhe der Pauschale weit von den tatsächlich entstandenen Auslagen entfernt. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage vermag die Rechtsbeschwerde daher nicht aufzuzeigen.
Kreft	Kirchhof	Fi-
scher
 Kayser
Neskovic