Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thutnm in der Sitzung vom 7. Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist des § 189 Abs. 1 BEG abgelehnt. Die Klägerin habe weder angegeben, bei wem sie sich erkundigt habe, noch von wem oder wann sie von dem Wandel der Entschädigungspraxis in den sogenannten Rußlandfällen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1962, 116 Nr. 9) Kenntnis erlangt habe. Ob diese und die in der eidesstattlichen Versicherung vom 4. Deshalb hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, daß die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, den Entschädigungsantrag rechtzeitig einzureichen. Hilfsweise hat der Tatrichter erwogen, daß die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 4. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1965, 524 Nr. 26; 1968, 331 Nr. 28). Sie verlangt, daß der Antragsteller Begründung und Mittel zur Glaubhaftmachung, die er ohne Verschulden nicht zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch beibringen kann, alsbald nachholt, nachdem das Hindernis behoben ist. Hieran hält der Bundesgerichtshof gegenüber der abweichenden Meinung des OLG München (RzW 1969, 183 Nr. 13; 345 Nr. 29; 1970, 418 Nr. 21) und des OLG Stuttgart (RzW 1970, 125 Nr. 17; 127 Nr. 18) fest, die ein er-
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein BEG § 189 Abs. 3 Satz 1 An den Grundsätzen der Entscheidungen RzW 1965» 524 Nr. 26; 1968, 331 Nr. 28 wird festgehalten. BGH, Beschl. v. 7. Januar 1971 - IX ZB 596/70 - OLG Koblenz LG Trier BUNDESGERICHTSHOF tv ab 596/70 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Mirka 9 h Street, /USA, Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thutnm in der Sitzung vom 7. Januar 1971 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des OherlandeBgerichts Koblenz vom 8. April 1970 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Die sofortige Beschwerde ist nicht gerechtfertigt. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 209 Abs. 2 BEG liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist des § 189 Abs. 1 BEG abgelehnt. Es vermißt in dem am 19. Mai 1965 eingegangenen Wiedereinsetzungsgesuch genügende Angaben über die Behebung des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses. Die Klägerin habe weder angegeben, bei wem sie sich erkundigt habe, noch von wem oder wann sie von dem Wandel der Entschädigungspraxis in den sogenannten Rußlandfällen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1962, 116 Nr. 9) Kenntnis erlangt habe. Der Vortrag, eie habe erst in den letzten Tagen von ihrer Anspruchsberechtigung erfahren, sei zu unbestimmt. Ob diese und die in der eidesstattlichen Versicherung vom 4. Februar 1970 gegebene Darstellung richtig seien, sei zweifelhaft. Deshalb hat das Berufungsgericht nicht feststellen können, daß die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, den Entschädigungsantrag rechtzeitig einzureichen. Diese Ausführungen tragen bereits allein die Entscheidung. Hilfsweise hat der Tatrichter erwogen, daß die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 4. Februar 1970 ohnehin nicht berücksichtigt werden dürfen, weil diese erst 5 Jahre nach dem Wiedereinsetzungsantrag eingegangen ist, als der Rechtsstreit bereits in der Berufungsinstanz schwebte. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1965, 524 Nr. 26; 1968, 331 Nr. 28). Sie verlangt, daß der Antragsteller Begründung und Mittel zur Glaubhaftmachung, die er ohne Verschulden nicht zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch beibringen kann, alsbald nachholt, nachdem das Hindernis behoben ist. Ein Zeitraum, in dem das geschehen muß, läßt sich nicht allgemein festlegen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein angemessener Zeitraum darf nicht überschritten werden. Hieran hält der Bundesgerichtshof gegenüber der abweichenden Meinung des OLG München (RzW 1969, 183 Nr. 13; 345 Nr. 29; 1970, 418 Nr. 21) und des OLG Stuttgart (RzW 1970, 125 Nr. 17; 127 Nr. 18) fest, die ein er- gänzendes Vorbringen innerhalb einer dem § 210 BEG entsprechenden Prist von drei oder sechs Monaten oder ohne bestimmte zeitliche Beschränkung für zulässig erachten. Mai Fuchs