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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr0 Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel in der Sitzung vom 11. Das Berufungsgericht hat eine solche Schädigung verneint, weil die Maßnahmen gegen den Kläger allein aus si-cherheitspolizeilichen Erwägungen ergriffen worden seien. Gegen diese rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, die OUN sei eine Erscheinung der ukrainischen Nationalität gewesen, der sich der Kläger aus nationalen Beweggründen angeschlossen habe. men, weil ihr bekannt gewesen sei, daß die Mitglieder der OUN aus nationalen Beweggründen unverändert an ihren seit 1941 verkündeten Zielen festgehalten hätten. Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts werfen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Die Feststellung, bestimmender Beweggrund der Gestapo für die Verhaftung des Klägers sei dessen Tätigkeit für eine militärische Widerstandsbewegung gewesen, reicht zur Widerlegung der Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG aus (vgl. Juli 1969 - IX ZR 127/68 dargelegt hat, sind auch nach Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes Widerstandskämpfer und Anhänger einer Widerstandsbewegung grundsätzlich von der Entschädigung für Nationalgeschädigte ausgeschlossen.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 554 ZPO
OUNVerhaftungnationalMitgliedNationalitätgrundsätzlichKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 59.5/68
BESCHLUSS
in der EntschädigungsSache
 George
Z
f
England,
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln,
 Beklagte und Beschwerdegegnerin
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr0 Graf, von der Mühlen, Zorn und Henkel
 in der Sitzung vom 11. Juli 1969 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10« Juni 1968 wird zurückgewi e s en.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor.
Der Kläger macht Ansprüche aus Art. VI BEG-SchlußG • geltend. In seiner Verhaftung im Dezember 1943 in St. Va~ lentin/Österreich, dem anschließenden Gefängnisaufenthalt und der späteren Verbringung in ein Konzentrationslager sieht er eine Schädigung aus Gründen der Nationalität im Sinne der Vorschriften des Art. VI BEG-SchlußG.
 
Das Berufungsgericht hat eine solche Schädigung verneint, weil die Maßnahmen gegen den Kläger allein aus si-cherheitspolizeilichen Erwägungen ergriffen worden seien. Hierzu ist im Berufungsurteil festgestellt, der - damals als Metallarbeiter in einer Panzerfabrik eingesetzte -Kläger sei Mitglied der ukrainischen Widerstandsorganisation OUN gewesen und wegen dieser Zugehörigkeit verhaftet worden; denn die damaligen Machthaber hätten zu jener Zeit in der Zugehörigkeit zu dieser Organisation eine Gefahr für die deutschen Kriegsanstrengungen und allgemein für die deutsche Sicherheit gesehen. Die OUN habe bereits Ende 1942 den militärischen Widerstand gegen die Deutschen organisiert und ihre Tätigkeit auch unter den ukrainischen Zwangsarbeitern in Deutschland entfaltet. Jedenfalls im Jahre 1943 habe sie die deutschen Sicherheitsinteressen bedroht, und die deutsche Sicherheitspolizei habe deshalb gegen ihre Mitglieder hart und ohne Rücksicht auf die Nationalität des Betroffenen durchgegriffen.
Gegen diese rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen wendet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, die OUN sei eine Erscheinung der ukrainischen Nationalität gewesen, der sich der Kläger aus nationalen Beweggründen angeschlossen habe. Diese nationalen Beweggründe seien die gleichen gewesen, die im Jahre 1941 zur Ausrufung einer unabhängigen, nationalukrainischen Regierung geführt haben. Die Gestapo habe genau gewußt, daß die OUN seit Beginn ihres Bestehens unverändert an ihren nationalen Zielen festgehalten habe.
Die Verhaftungen habe sie daher nicht nur aus sicherheitspolizeilichen Gründen, sondern vor allem deshalb vorgenom-
 
men, weil ihr bekannt gewesen sei, daß die Mitglieder der OUN aus nationalen Beweggründen unverändert an ihren seit 1941 verkündeten Zielen festgehalten hätten.
Darin liegt keine dem Gesetz entsprechend begründete Rüge eines Verfahrensmangels (§ 209 Abs, 1 BEG,
 § 554 Abs, 3 Nr. 2b ZPO), sondern nur ein in diesem Rechtszug unzulässiger Angriff gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts. Die Würdigung historischer Ereignisse gehört zu dem Verantwortungsbereich des Tatrichters und ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen.
Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts werfen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die Feststellung, bestimmender Beweggrund der Gestapo für die Verhaftung des Klägers sei dessen Tätigkeit für eine militärische Widerstandsbewegung gewesen, reicht zur Widerlegung der Vermutung in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG aus (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 10. Juli 1969 - IX ZR 193/68). Wie der Senat in seinem gleichfalls zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 10. Juli 1969 - IX ZR 127/68 dargelegt hat, sind auch nach Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes Widerstandskämpfer und Anhänger einer Widerstandsbewegung grundsätzlich von der Entschädigung für Nationalgeschädigte ausgeschlossen.
Da auch sonst keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 BEG- vorliegt, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG-, § 97 ZPO zurückzuwei s en„
Mai
 Henkel