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BGH · IX ZB 591/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 591/70

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, daß sich der Kläger nicht gegen die spätere Verrechnung der ihm durch Vergleich vom 28, November 1968 zugesprochenen 5.523,96 DM wenden kann. Das Berufungsgericht meint allerdings, ein solcher Vorbehalt sei unzulässig gewesen, weil dem Land bei Vergleichsabschluß die Jahreserklärungen für 1965 bis 1967, die nachher zur Grundlage der rückwirkenden Neufestsetzung der Rente gemacht wurden, bereits Vorlagen. Aus diesem Ausschließlichkeitscharakter folge, daß auch im Vergleich aufgenommene Leistungsvorbehalte nur unter den Voraussetzungen des § 177a BEG zulässig und abweichende Vereinbarungen unwirksam seien. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs die Vorbehaltsklausel im Vergleich vom 28, November 1968 dahingehend ausgelegt, daß sich der Kläger mit der Rückforderung überzahlter Beträge im Rahmen des Vergleichs ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Schließlich hat die Behörde auch die Sechs-Monatsfrist des § 203 Abs, 2 BEG, die für vergleichsweise vereinbarte Vorbehalte entsprechend gilt (BGH RzW 1974, 248), gewahrt; denn sie hat den Widerrufsbescheid bereits am 19. März 1969 erlassen, also nur knapp vier Monate nach Abschluß des Vergleiches, Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Oberlandesgericht entschiedene Frage, ob sich der Kläger nach Treu und Glauben an der Vorbehaltsklausel des Vergleichs festhalten lassen muß, nicht mehr an.

Zitierte Normen: § 219 BEG
vorbehaltenLandVoraussetzungVorbehaltBEGvergleichenVergleichRzWVerfolgteKläger

Volltext der Entscheidung

2445 098
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 591/70 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Baruch C Rue des Ri
B^^^B/Belgien,
 Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Rechl
gegen
 Land Nordrhe in-W e stfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Beschwerdegegner
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1970 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, daß sich der Kläger nicht gegen die spätere Verrechnung der ihm durch Vergleich vom 28, November 1968 zugesprochenen 5.523,96 DM wenden kann. Diese Verrechnung beruhte auf einem auf Wunsch des Beklagten und mit ausdrücklichem Einverständnis des Klägers in den Vergleich aufgenommenen Vorbehalt. Danach war dem beklagten Land Vorbehalten, nach Erlaß des Erstbescheides (15. Februar 1963) eingetretene Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gemäß §§ 35, 206 BEG rückwirkend durch Änderungsbescheid zu berücksichtigen.
 
Das Berufungsgericht meint allerdings, ein solcher Vorbehalt sei unzulässig gewesen, weil dem Land bei Vergleichsabschluß die Jahreserklärungen für 1965 bis 1967, die nachher zur Grundlage der rückwirkenden Neufestsetzung der Rente gemacht wurden, bereits Vorlagen. § 177a BEG enthalte die ausschließliche Regelung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Leistungsvorbehalte. Aus diesem Ausschließlichkeitscharakter folge, daß auch im Vergleich aufgenommene Leistungsvorbehalte nur unter den Voraussetzungen des § 177a BEG zulässig und abweichende Vereinbarungen unwirksam seien.
Dem kann nicht gefolgt werden. § 177a BEG ist eine Schutzbestimmung zugunsten der Verfolgten. Durch die Festlegung bestimmter Zuläasigkeitsvoraussetzungen sollen die Verfolgten dagegen geschützt werden, daß Entschädigungsbehörden und -gerichte durch die Aufnahme nicht konkret gefaßter (BGH RzW 1961, 27*0, dem Gesetz widersprechender (BGH RzW 1969, 568) oder der nachträglichen Berücksichtigung bereits vorliegender Umstände dienender Vorbehalte den Vertrauensschütz in den Fortbestand der geltenden Entschädigungsregelung verletzen. § 177a BEG gilt jedoch nicht zwingend auch für Vergleiche. Sein Schutzzweck verwehrt es dem Verfolgten nicht allgemein, in einer vertraglichen Regelung mit der Behörde einen Vorbehalt zu vereinbaren, der den Voraussetzungen für einseitig in behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung gesetzte Vorbehalte nicht genügt. Hiervon geht bereits BGH RzW 1974, 248 Nr. 15 aus. Dort wird zur Frage der Zulässigkeit der Rückforderung überzahlter Rentenbeträge
 nach Vorbehalt gerade darauf abgestellt, wie die vergleichsweise getroffenen Vereinbarungen lauten und auszulegen sind.
Das Berufungsgericht hat im Rahmen seines tatrichterlichen Verantwortungsbereichs die Vorbehaltsklausel im Vergleich vom 28, November 1968 dahingehend ausgelegt, daß sich der Kläger mit der Rückforderung überzahlter Beträge im Rahmen des Vergleichs ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Der Kläger kann sich daher im Revisionsverfahren nicht mehr darauf berufen, er sei nur von einer rückwirkenden Neufestsetzung der Rente, nicht aber von einer Rückforderung überzahlter Rentenbeträge ausgegangen.
Schließlich hat die Behörde auch die Sechs-Monatsfrist des § 203 Abs, 2 BEG, die für vergleichsweise vereinbarte Vorbehalte entsprechend gilt (BGH RzW 1974, 248), gewahrt; denn sie hat den Widerrufsbescheid bereits am 19. März 1969 erlassen, also nur knapp vier Monate nach Abschluß des Vergleiches,
 Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Oberlandesgericht entschiedene Frage, ob sich der Kläger nach Treu und Glauben an der Vorbehaltsklausel des Vergleichs festhalten lassen muß, nicht mehr an.
Mai
 Zorn