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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 12« Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hai und dl« Richter Zorn, Dr. Thum, Dr, Lang und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 8, Zivilsenats - Fntschädigungase» nats * des Oberlandesgerichts Koblenz von 10, Mai 1974 wird zurtiekgewlesen. Der Berufungsrichter folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sn ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellenden Anforderungen.

Langc-BundesgerichtshofsKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
j
c- ■-
\ Senats
2400 079
BUNDESGERICHTSHOF IX 2B 588/74	BESCHLUSS
ln der Entachädlgungssache
 Rlne
Brasilien»
Apt,
 Klägerin und Beschwerdeführerin»
- Prozeßbevollnäehtigteri Rechtsanwalt mhhv»
als Abwickler der Kenslel des Rechtsanwalts Dr,
 gegen
Land Rheinland-Pfalz»
vertreten durch das Min/isterium der Finanzen» Kaiser-Friedrlch-Str. 1, 6500 Mainz 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 12« Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hai und dl« Richter Zorn, Dr. Thum, Dr, Lang und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 8, Zivilsenats - Fntschädigungase» nats * des Oberlandesgerichts Koblenz von 10, Mai 1974 wird zurtiekgewlesen.
Des Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei $ die eufl ergericht1i~ oben Kosten tragt dis Klägerin.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Aba. 2 DBG) liegt nicht vor.
Der Berufungsrichter folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sn ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellenden Anforderungen.
Mai
 Dr. Lang