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BGH · IX zb 587/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX zb 587/71

Gründe Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß die Untätigkeit der Klägerin im Entschädigungsverfahren allein nicht als Verzicht im Sinne des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG gewertet werden kann (BGH RzW 1969, 357 Nr. 39). Der Anspruch ist durch den Bescheid vom 29. Dieser unanfechtbar gewordene Bescheid steht einer neuen Entscheidung über den Gesundheitsschaden entgegen, weil er den Anspruch auf Rente nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt hat. In diesem Fall kommt es auf die Beweggründe der Klägerin für ihr Verhalten nicht an, wie der Bundesgerichtshof in RzW 1969, 361 ausgesprochen hat. Sie hat sich lediglich in der Berufungsbegründung zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht, ihr stehe ein An-gleichungsrecht nach Art. IV BEG-SchlußG zu, darauf berufen, auch bei der hier zu entscheidenden Rechtsfrage müsse entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung RzW 1970, 160 entwickelten Grundsätzen das Gebot der Rechtssicherheit hinter dem der materiellen Gerechtigkeit zurücktreten.

GrundRzWKlägerinRevisionBescheid

Volltext der Entscheidung

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'■ 002
BUNDES G E RIC H T S FH) E
IX zb 587/71	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Ester
(USA),
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Waterlooplatz 11,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1975 durch die Richter Zorn, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 1971 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfähren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß die Untätigkeit der Klägerin im Entschädigungsverfahren allein nicht als Verzicht im Sinne des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG gewertet werden kann (BGH RzW 1969, 357 Nr. 39). Der Anspruch ist durch den Bescheid vom 29. Juni 1962 geregelt worden. Dieser unanfechtbar gewordene Bescheid steht einer neuen Entscheidung über den Gesundheitsschaden entgegen, weil er den Anspruch auf Rente nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt hat. Der Bescheid stützt sich allein auf mangelnde Mitwirkung. In diesem Fall kommt es auf die Beweggründe der Klägerin für ihr Verhalten nicht an, wie der Bundesgerichtshof in RzW 1969, 361 ausgesprochen hat. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest.
Zu einer Abhil feentscheidung bestand keine Veranlassung, weil die Klägerin Abhilfe nicht beantragt hat. Sie hat sich lediglich in der Berufungsbegründung zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht, ihr stehe ein An-gleichungsrecht nach Art. IV BEG-SchlußG zu, darauf berufen, auch bei der hier zu entscheidenden Rechtsfrage müsse entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung RzW 1970, 160 entwickelten Grundsätzen das Gebot der Rechtssicherheit hinter dem der materiellen Gerechtigkeit zurücktreten. In diesen Rechtsausführungen liegt kein Abhilfeantrag.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ RI9 Abs. 2 BEG) liegt danach nicht vor.
Dr. Lang
 Zorn