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BGH

Gericht: BGH

Der XX» Zivilsenat ties Bundesgerichtshofs hat ea 11. Das Seschvordeverfehren 1st gebühren* und sualagcnfrel» die außergerichtlichen Kosten , Ein gesetzlicher Crund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs» 2 BES) hat sich nicht ergeben.

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Volltext der Entscheidung

2502 051
Bundesgerichtshof I# iffiJBfeCZft	Beschluß
 ln der Batschädigungseache
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Klllger und Beschwerdeführer, - ProzeQbevollcHchtlgters Rechtsanwalt Dr,
' gegen
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 vertreten durch des JUstlzolalsteriua Baden-WUrfcteBberg >
Stuttgart 1, Schlllerplat* 4,
Besiegten und Besdwerdegegaer
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Der XX» Zivilsenat ties Bundesgerichtshofs hat ea 11. Khrz 1976 durch don Vorsitzenden Richter Kai und die Richter Zorn» Henkel, Cr» Ihurn und Portsem
 beschlossen*
Clo Seactarerde des Klagers sogen die Sicht*
Zulassung dar Revision ln Urteil des 12. Zivilsenats de« Oberlandesgerichts Karlsruhe :
Von 22. Mira 1972 wird zurüokgavlesen.
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Das Seschvordeverfehren 1st gebühren* und sualagcnfrel» die außergerichtlichen Kosten ,
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 Cer Senat hat aut die unbegründet gebliebene Beschwerde das Bsruiuageurtcil geprüft. Ein gesetzlicher Crund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs» 2 BES) hat sich nicht ergeben.