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BGH · IX ZB 585/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 585/67

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Graf, von der XUhlen und Prof. Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab; insbesondere steht es, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, nicht in Widerspruch zu den Urteil RzW 1962, 76 Nr. 20. Dr. Zeh nicht gefolgt ist, der den Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung des Klägers auf 25 £ geschätzt hat. Es ist dabei davon ausgegangen, daß die Höhe der Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf Grund der festgestellten Befunde und der darauf beruhenden Diagnose nach generellen Maßstäben bemessen werden muß, daß vielmehr auch zu berücksichtigen ist, in welcher Weise, Stärke und Dauer sich das diagnostizierte Leiden auf die berufliche, soziale und persönliche Entwicklung des Verfolgten tatsächlich ausgewirkt hat. In dieser Entscheidung hat es weiter darauf hingewiesen, daß die Beurteilung der reinen "Gradfrage" zwar von den ärztlichen Befunden ausgehen muß, jedoch Uber das ärzt-liohwissensohaftliche Gebiet hinausreicht. Oktober 1967 - IV ZB 364/67 -hervorgehoben, daß - zu demindest wenn Leiden neurotischer oder psychischer Art vorliegen - die tatsächliche berufliche Leistungsfähigkeit des Verfolgten bei der Schätzung des Erwerbsminderungsgrades berücksichtigt werden kann. Der vorn Beschwerdeführer erhobene Vorwurf einer Verletsung der Amtsermittlungspflicht kann die Zulas» sung der Revision gleichfalls nicht rechtfertigen« Die Frage» welohe Ermittlungen der Tatrichter im Rahmen der ihm gemäß § 176 Abs. 1 BEG obliegenden Amtsermittlungs-Pflicht durohsuführen hat» richtet sich naoh den Umständen des einzelnen Falles« Allgemein gültige Grundsätze lassen sich insoweit nicht aufsteilen. Da auch im übrigen keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 BEG vorliegt» muß die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 9?

Zitierte Normen: § 176 BEG
DüsseldorfZBBerufungsgerichtsBeschwerdeführersKlägerLeid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGH2:__________nein
BSCr § 31
Bei Bemessung des Grades der durch ein nervöses oder psychisches Leiden verursachten Beeinträchtigung der Erwerbefähigkeit kann die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Verfolgten berücksichtigt werden.
BGH, Besohl, v. 7. Mära 1968 - IX ZB 585/67 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 585/67	BESCHLUSS
in der Entsohädigungssache
 des Stadtingenieure Wolfgang
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Beschwerdeführers!
Rechtsanwälte Br und	in
 gegen
das Land Hordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landearentenbehör de Wordrhein-Westfalen Düsseldorf, Tannonetraße 26,
Beklagten und Beachwerdegegner
 
Der XX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Graf, von der XUhlen und Prof. Dr. Bökelmann
 in der Sitsung von 7» März 1968 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dttsseldorf vom 26. Juli 1967 wird zurUckgewiesen.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die auflergericht-liehen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Gründe:
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer *J?at sachenwürdigung, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab; insbesondere steht es, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, nicht in Widerspruch zu den Urteil RzW 1962, 76 Nr. 20. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, das der üatrichter für seine von den Gutachten eines ärztliohen Sachverständigen abweichende Überzeugung eine ausführliche Begrün-
dung geben muß, die erkennen läßt, daß die gegenteilige Auffassung nicht durch einen Mangel an Sachkunde beeinflußt ist. Diesem Erfordernis wird das beanstandete Urteil gerecht. Das Berufungsgericht hat sorgfältig begründet, weshalb es dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Zeh nicht gefolgt ist, der den Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung des Klägers auf 25 £ geschätzt hat. Es ist dabei davon ausgegangen, daß die Höhe der Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf Grund der festgestellten Befunde und der darauf beruhenden Diagnose nach generellen Maßstäben bemessen werden muß, daß vielmehr auch zu berücksichtigen ist, in welcher Weise, Stärke und Dauer sich das diagnostizierte Leiden auf die berufliche, soziale und persönliche Entwicklung des Verfolgten tatsächlich ausgewirkt hat. Es kann kein rechtlicher Zweifel darüber bestehen, daß diese Gesichtspunkte bei der Bewertung des Erwerbsminderungsgrades mit heranzuziehen sind. Das hat bereits das Bundessozialgericht in der in BSGE 6, 267 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen. In dieser Entscheidung hat es weiter darauf hingewiesen, daß die Beurteilung der reinen "Gradfrage" zwar von den ärztlichen Befunden ausgehen muß, jedoch Uber das ärzt-liohwissensohaftliche Gebiet hinausreicht. Auch der Senat hat bereits in den Beschlüssen vom 24. Mai 1967 -IV ZB 647/66 - und vom 4. Oktober 1967 - IV ZB 364/67 -hervorgehoben, daß - zu demindest wenn Leiden neurotischer oder psychischer Art vorliegen - die tatsächliche berufliche Leistungsfähigkeit des Verfolgten bei der Schätzung des Erwerbsminderungsgrades berücksichtigt werden kann. Mit diesen Grundsätzen steht das Urteil
 
des Berufungsgerichts in Einklang«
Der vorn Beschwerdeführer erhobene Vorwurf einer Verletsung der Amtsermittlungspflicht kann die Zulas» sung der Revision gleichfalls nicht rechtfertigen« Die Frage» welohe Ermittlungen der Tatrichter im Rahmen der ihm gemäß § 176 Abs. 1 BEG obliegenden Amtsermittlungs-Pflicht durohsuführen hat» richtet sich naoh den Umständen des einzelnen Falles« Allgemein gültige Grundsätze lassen sich insoweit nicht aufsteilen.
Die vom Beschwerdeführer noch aufgeworfene Rechtsfrage» ob nämlich die vorübergehende Verrichtung von Arbeiten der Annahme einer Erwerbsunfähigkeit entgegensteht» stellt sich angesichts der Feststellungen des Berufungsgerichts über die beruflichen Leistungen d*s Beschwerdeführers nicht•
Da auch im übrigen keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 BEG vorliegt» muß die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 9? Abs. 1 ZPO»
§ 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
Mai	Dr.	Graf