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BGH · IX ZB 578/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 578/77

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 11* Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portnann, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Der Vater des Klägers war, bevor er sich zur Auswanderung in das danalige Palästina entschloB, Bankangestellter in Berlin* Mehr als acht Monate nach den Eintreffen in Palästina verunglückte er in Juni 1936 als Mitglied eines Kibbuz bei Steinbrucharbeiten* Infolge eines Schädelbasisbruchs war er auf der Stelle tot« insbesondere BGH RzV 1968 , 399) ist unter Verfolgung, wie stets in Bundesentschädigungsgesetz (§§ 1, 2 BEG), die gegen den Verfolgten gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahne zu verstehen. Das ist aber für die Bestinnung der Verfolgung und ihres Abschlusses und danit für die Anwendung des § 13 Abs. 1 BEG ohne Bedeutung (BGH aaO und ständig). Auf § 41 BEG läßt sich der Klageanspruch nicht nit Erfolg stützen, weil diese Vorschrift, in Gesetz unter den Titel "Schaden an Körper oder Gesundheit" enthalten, eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung voraussetzt, die ihrerseits den Tod bewirkt hat. Der Bundesgerichtshof hat die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bei Unfällen und Berufskrankheiten im verfolgungsbedingt ergriffenen Beruf (vgl. Die Bestimmungen Über die Hinterbliebenenversorgung jedoch stehen» soweit nicht § 13 Abs. 1 BEG getroffen ist» der Entschädigung von sogleich tödlich verlaufenen Unfällen im Ausweichberuf und von Selbstmorden» die zwar ebenfalls adäquat ursächlich auf die Verfolgung zurückzuführen sind» aber nicht auf einer verfolgungsbedingten Gesundheitsschädigung beruhen (vgl.

Zitierte Normen: § 219 BEG
VerfolgungEntschädigungSchädigungBEGUnfallBerlinKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja	Sf
BGHZjt____________nein_	2532	01-1
BEG § 41 Abs. 1
Sogleich tödlich verlaufene Unfälle in Ausweichberuf führen nicht zur Hinterbliebenenentschädigung nach § 41 Abs* 1 BEG, weil die Vorschrift eine Gesundheits Schädigung mit Todesfolge voraussetzt*
BGH, Beschl* v. 11.Oktober 1979 - IX ZB 578/77- Kaanergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
TI zb warn	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Joran N
'Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Str. 186, Berlin 30,
Beklagten und Beschwerdegegner
 
//
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 11* Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portnann, Dr. Lang und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht* Zulassung der Revision in Urteil des 13« Zivilsenats des Kanaergerichts in Berlin von 3* August 1977 wird zurückgewiesen«
Die auBergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger*
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs* 2 BEG) liegen nicht vor*
Der Vater des Klägers war, bevor er sich zur Auswanderung in das danalige Palästina entschloB, Bankangestellter in Berlin* Mehr als acht Monate nach den Eintreffen in Palästina verunglückte er in Juni 1936 als Mitglied eines Kibbuz bei Steinbrucharbeiten* Infolge eines Schädelbasisbruchs war er auf der Stelle tot«
Das Berufungsgericht verneint in Abhilfeverfahren den Bestand des erneut geltend genachten Anspruchs für Entschädigung an Leben* Diese Beurteilung entspricht den Gesetz:
§ 13 Abs* 1 BEG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil der Tod des Vaters des Klägers nicht innerhalb von acht Monaten nach den AbschluB der Verfolgung eingetreten ist* Nach der in
 
Berufungsurteil zutreffend zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGH RzV 1968 , 399) ist unter Verfolgung, wie stets in Bundesentschädigungsgesetz (§§ 1, 2 BEG), die gegen den Verfolgten gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahne zu verstehen. Diese Verfolgung fand ihren Abschluß nit den Verlassen des nationalsozialistischen Machtbereichs; außerhalb dieses Bereichs sind gegen den Vater des Klägers keine nationalsozialistischen Gewaltnaßnahmen mehr gerichtet worden. Die Verfolgung hatte freilich noch Auswirkungen. Das ist aber für die Bestinnung der Verfolgung und ihres Abschlusses und danit für die Anwendung des § 13 Abs. 1 BEG ohne Bedeutung (BGH aaO und ständig).	'
Auf § 41 BEG läßt sich der Klageanspruch nicht nit Erfolg stützen, weil diese Vorschrift, in Gesetz unter den Titel "Schaden an Körper oder Gesundheit" enthalten, eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung voraussetzt, die ihrerseits den Tod bewirkt hat. Es nuß sich also um eine Gesundheitsschädigung nit Todesfolge gehandelt haben (vgl. BGH RzV 1974, 281; 1979, 110 m.w.N.). Daran fehlt es bein sogleich tödlichen Unfall.
Sowohl die zeitliche Begrenzung in § 13 Abs. 1 als auch das Erfordernis der Schädigung an Körper oder Gesundheit in § 41 BEG sind dem Gesetz eindeutig zu entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit bei Unfällen und Berufskrankheiten im verfolgungsbedingt ergriffenen Beruf (vgl. BGH RzV 1977t 166 m.w.N.) im Interesse der Verfolgten weit ausgedehnt, indem er dort ebenso wie bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der klimatischen und sonstigen Verhältnisse im Zufluchtsland zwar spät entstandene, aber doch noch adäquat durch die Verfolgung verursachte Schäden einbezogen hat. Die Vorschriften über die Ent-
Schädigung jenes Schadens ließen das zu. Die Bestimmungen Über die Hinterbliebenenversorgung jedoch stehen» soweit nicht § 13 Abs. 1 BEG getroffen ist» der Entschädigung von sogleich tödlich verlaufenen Unfällen im Ausweichberuf und von Selbstmorden» die zwar ebenfalls adäquat ursächlich auf die Verfolgung zurückzuführen sind» aber nicht auf einer verfolgungsbedingten Gesundheitsschädigung beruhen (vgl. BGH RzW 1979»
 110)» zwingend entgegen. Die Begrenzung der Hinterbliebenenentschädigung in §§ 13» 41 BEG auf typischerweise durch die Verfolgung verursachte Todesfälle ist wegen des Umfangs der angerichteten Schäden und der ihren vollen Ersatz nicht ermöglichenden» zur Wiedergutmachung verfügbaren Mittel nicht willkürlich. Für Härtefälle bietet § 171 BBG einen Ausgleich.
Mai
 Portmann