Gründe Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach $ 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht siebt in der Verurteilung des damals Kriegsgefangenen Klägers durch ein Wehrmachtsgericht zu einer fünfzehnmonatlgen Gefängnisstrafe und in deren Vollstreckung im Wehrmachtsgefängnis Germersheia keine Schädigung unter Mißachtung der Menschenrechts. Der Beru-fungsriohter war bei dieser Sachlage nicht gehalten« sich mit der Vermutung des Art. VZ Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußO auseinanderzuaetzen. 3 Soweit das Oberlnndosgoricht für don Hnsatz zu Schanzarbeiten und dio Behandlung während dieses Einsatzes eine Schädigung unter Mißachtung der Hcn« schcnreohte bejaht» die Vermutung des Art« VI Ur« 1 Aba« 1 Satz 3 BEG«5chlu3G» daß hierfür Gründe der Nationalität des Klägers ganz oder wesentlich naß« gebend waren» aber für widerlegt ansieht» liegt auch diese Entscheidung in Verantwortungsbereich des Tat« rieht er s und wirft keine Rechtsfragen von grundstttz« Hoher Bedeutung auf »
Zur Entsoheidungssammlung des Senats 2b03 058 Abschrift BUNDESGERICHTSHOF TX 2B-37Q/74 BESCHLUSS 0 in der Shtschädiguns«*aeha I, Australien, Kläger und Beschwerdeführer, PrceeabevollaächUgteri Rechteanvalt > •' ; ? ,* •• «egen BUNDESRSPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch dee BundeavervaltungSÄBt, KBlSf Habeburcerriag 9« •. Beklagte und Baaobwerdegegaarin v.« <uu, | v •»';* T' ' Vi - V - 2 D«r XX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Henkel« Or. Shumm und Portmann beschlossen* Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision lm Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesge-richta Köln vom 28. Februar 1974 wird zurUckgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- . und auslagenfreit die außergerichtli-chen Kosten trägt der Kläger. Gründe Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach $ 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht siebt in der Verurteilung des damals Kriegsgefangenen Klägers durch ein Wehrmachtsgericht zu einer fünfzehnmonatlgen Gefängnisstrafe und in deren Vollstreckung im Wehrmachtsgefängnis Germersheia keine Schädigung unter Mißachtung der Menschenrechts. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beru-fungsriohter war bei dieser Sachlage nicht gehalten« sich mit der Vermutung des Art. VZ Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußO auseinanderzuaetzen. Dean diese Vermutung greift nur ein» wenn eine schädigende Maßnahme unter Mißachtung der Meneebenrechte festgestellt ist. 3 Soweit das Oberlnndosgoricht für don Hnsatz zu Schanzarbeiten und dio Behandlung während dieses Einsatzes eine Schädigung unter Mißachtung der Hcn« schcnreohte bejaht» die Vermutung des Art« VI Ur« 1 Aba« 1 Satz 3 BEG«5chlu3G» daß hierfür Gründe der Nationalität des Klägers ganz oder wesentlich naß« gebend waren» aber für widerlegt ansieht» liegt auch diese Entscheidung in Verantwortungsbereich des Tat« rieht er s und wirft keine Rechtsfragen von grundstttz« Hoher Bedeutung auf » Kai ' f Zorn