Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Sein Entschädigungsbegehren sei somit nach § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes zu beurteilen und danach nicht begründet.
2402 056 Enf^d-isfd.-Sammfg. rl. £er.a?3 BUTOESGmCHTSHOF j^HJiag?2 BESCHLOSS in dar SstMUdtiwvmcto S«l> >* • (nrosaQbavnllattohtigtar« KUfar trat BnadmardafUtorar n#OilwA®®WwJli* PS*# S • * • » Land Nordrhaln * Vnttilit, vwfißPvt^to Otuk $ Esuy^hittissts1 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1978 durch eie Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juni 1975 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht läßt die Frage, ob dem Kläger Wiedereinsetzung zu gewähren sei, offen und verneint einen Anspruch auf Entschädigung, well er die erforderlichen räumlichen und zeitlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Er habe Polen erst 1967 verlassen. Sein Entschädigungsbegehren sei somit nach § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes zu beurteilen und danach nicht begründet. - 3 “ omit iMt 4m mmmnftiiu 11 dan ft MhMd iginMt«»n«pn*iti in gbwfiiwttMwnt «it 4m tiMhfpraalMm« 4m antoiw* tiHHjffUWi (R*W 1971» 309) iMbtalrrn—tmi w Mint. 4 ilNM