* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Sein Entschädigungsbegehren sei somit nach § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes zu beurteilen und danach nicht begründet.

Zitierte Normen: § 219 BEG
era?3£iMbtalrrn—tmimBEG®KlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2402 056
Enf^d-isfd.-Sammfg. rl. £er.a?3
BUTOESGmCHTSHOF j^HJiag?2	BESCHLOSS
in dar SstMUdtiwvmcto
S«l>
>*
• (nrosaQbavnllattohtigtar«
KUfar trat BnadmardafUtorar
n#OilwA®®WwJli* PS*#
S • * • »
Land Nordrhaln * Vnttilit, vwfißPvt^to	Otuk	$	Esuy^hittissts1
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1978 durch eie Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juni 1975 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht läßt die Frage, ob dem Kläger Wiedereinsetzung zu gewähren sei, offen und verneint einen Anspruch auf Entschädigung, well er die erforderlichen räumlichen und zeitlichen Voraussetzungen nicht erfülle.
Er habe Polen erst 1967 verlassen. Sein Entschädigungsbegehren sei somit nach § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes zu beurteilen und danach nicht begründet.
- 3 “
omit iMt 4m mmmnftiiu 11 dan ft MhMd iginMt«»n«pn*iti in gbwfiiwttMwnt «it 4m tiMhfpraalMm« 4m antoiw* tiHHjffUWi (R*W 1971» 309) iMbtalrrn—tmi w
Mint.
4 ilNM