Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann am 18. Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsmittel sind darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (vgl. Auch als außerordentliche Beschwerden wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind die Rechtsbeschwerden nicht statthaft (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 577/02 IX ZB 578/02 vom 18. Dezember 2002 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann am 18. Dezember 2002 beschlossen: Die als Rechtsbeschwerden zu wertenden Rechtsmittel gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 15. Oktober 2002 (5 T 103/02 und 5 T 104/02) werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsmittel sind darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Auch als außerordentliche Beschwerden wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind die Rechtsbeschwerden nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577, z.V.b. in BGHZ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Streitwert braucht im Hinblick auf Nr. 1953, 5210, 5240 KV-GKG nicht festgesetzt zu werden. Kreft Raebel Kirchhof Bergmann Fischer