Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 6« Märe 1975 duroh die Riobter Dr« Than, Zorn, Henkel, Portnann und Dr« Lang beschlossen: Gründe Die Klägerin beantragte rechtzeitig Entschädigung für Gesund-heitssobaden« Die Entschädigungsbehörde lehnte in Märs 1963 ab« Die Klägerin erhob Klage« In Berufungsverfahren vergliehen sich die Parteien an 4« Mai 1966; das beklagte Land sahlte sur Abgeltung des Anspruchs 6 «000 M und gewährte Hellfürsorge für einen körperlich seelischen Erschöpfungszustand in der Zeit von 1« Januar 1945 bis 31« Desenber 1955« In März 1970 focht die Klägerin den Vergleich unter Berufung auf $ 31 Abs« 2 BEG und die Ergänzungsverordnung zur 6« DV-BEG von 10« Januar 1970 an« DV-BEG von 23« Februar 1967 aufgefttbrt waren, bestirnt er die Frist für einen erneuten Antrag aufgrund dieser Verordnung naob Art« III Fr« 1 Abs« 5 BEG-SohlußG« Sie sei am 2« September 1967 - sechs Monate naob Verkündung - abgelaufen, der im März 1970 gestellte Antrag deshalb verspätet gewesen« Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß die Möglichkeit einer Oberleitung besteht, mußte der Anta*ag innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Verkündung der 6« DV-BBG, also bis zu dem 2« September 1967 gestellt werten« Das folgt aus der Frist-bestimmung des Art« III Fr« 1 Abs« 5 BEG-SchlußG für den Feuan-tarag bei Anspriachsregelung vor dem 18« September 1963« Die unterschiedliche Behandlung wäre unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt« Die Frist ist hier versäumt«
* I u/ ~ 2531 037 BUNDESGERICHTSHOF um «8/72 BESCHLUSS ln de» Rntsohädlgungssaohe Qyla A Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollaäohtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Band Biederes ohsen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, A» Vaterlooplatz 11, Beklagten und Besobwerdegegner 'wM/ Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 6« Märe 1975 duroh die Riobter Dr« Than, Zorn, Henkel, Portnann und Dr« Lang beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Hlehtzulassung der Revision in Urteil dee 6« Zivilsenats des Oberlandesgeriohts Celle von 9« Februar 1972 wird zurückge-wieeen« Das Besohwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die aufiergerichtlioben Rosten trägt die Klägerin« Gründe Die Klägerin beantragte rechtzeitig Entschädigung für Gesund-heitssobaden« Die Entschädigungsbehörde lehnte in Märs 1963 ab« Die Klägerin erhob Klage« In Berufungsverfahren vergliehen sich die Parteien an 4« Mai 1966; das beklagte Land sahlte sur Abgeltung des Anspruchs 6 «000 M und gewährte Hellfürsorge für einen körperlich seelischen Erschöpfungszustand in der Zeit von 1« Januar 1945 bis 31« Desenber 1955« In März 1970 focht die Klägerin den Vergleich unter Berufung auf $ 31 Abs« 2 BEG und die Ergänzungsverordnung zur 6« DV-BEG von 10« Januar 1970 an« Der Berufungsrichter geht davon aust daß der behauptete Aufenthalt ln Lager Kowno und ln Konzentrationslager Stutthof länger als ein Jahr gedauert habe« Veil beide Lager bereits ln Haftstättenverzeiohnie Anlage eu § 1 der 6. DV-BEG von 23« Februar 1967 aufgefttbrt waren, bestirnt er die Frist für einen erneuten Antrag aufgrund dieser Verordnung naob Art« III Fr« 1 Abs« 5 BEG-SohlußG« Sie sei am 2« September 1967 - sechs Monate naob Verkündung - abgelaufen, der im März 1970 gestellte Antrag deshalb verspätet gewesen« Das ist ia Ergebnis richtig« Entsobeidungsbedürftige Rechts* fragen wirft der Streitfall nicht auf (§ 219 Abs« 2 Fr« 1 BEO)« Der ßesundheitssehadensanspruch war wirksam angemeldet, das Verfahren bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes noch anhängig« Deshalb handelt es sich nicht um einen Fall der Oberleitung nach Art« III Fr« 1 Abs« 1 Satz 2, Abs« 4 und 5 BEG-8ohlußG« Andererseits enthält die 6« DV-BEG vom 23« Februar 1967 keine Vorschriften für die Oberleitung nach Verkündung des BEO* Schlußgesetzes, aber vor Verkündung der Verordnung rechtsbeständig geregelter Ansprüche auf Rente für Ctosundheitssohaden« Offenbleibt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Anspanachsteller, dessen Rechtslage die 6« DV-BEG verbessert hat, die erneute Entscheidung über einen erst nach Verkündung des BEG-Schlußgesetzes geregelten Ansparuoh verlangen kann« Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß die Möglichkeit einer Oberleitung besteht, mußte der Anta*ag innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Verkündung der 6« DV-BBG, also bis zu dem 2« September 1967 gestellt werten« Das folgt aus der Frist-bestimmung des Art« III Fr« 1 Abs« 5 BEG-SchlußG für den Feuan-tarag bei Anspriachsregelung vor dem 18« September 1963« Die unterschiedliche Behandlung wäre unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt« Die Frist ist hier versäumt« /So Auf die ErgVO - 6. BV-BEG to* 10. Januar 1970 und dla durch Ihre Verkündung eröffnete Antragsfrist (§2 Aba. 3 der Verordnung) kann »loh die Ungarin nlobt berufen. Die Ergänzung dea Haftetättenrerzeichnisses lat für die Durchsetzung ihres Ansprucha bedeutungslos. Ihr. Thun* Henkel