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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 11« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 6p September 1968 wird zurückgev/iesenp Das Eeschwerdeverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs« 2 ZPO zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigte Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10„ Januar 1968 ist verspätet bei Gericht eingegangen und damit unzulässig0 Das Urteil ist dem Kläger nach § 175 Abs« 2 ZPO durch Aufgabe zur Post am 30« Ja-'fwC nuar 1968 zugestellt worden« Die Berufungsfrist von 3 Mona- : ten endete gemäß § 222 Abs, 1 ZPO, §§ 187 Abs„ 1, 188 AbSo 2 BGB mit Ablauf des dem Pristbeginn entsprechenden Monats- Die Einlegung der Berufung durch den Kläger selbst am I, April 1968 ist unwirksam, weil beim Berufungsgericht für die klagende Partei Anwaltszwang besteht. Zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Kläger auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt, Wiedereinsetzung kann aufgrund von § 233 ZPO nur gewährt werden, wenn die Frist-versäunnia auf Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen beruht. Unabwendbar ist ein Ereignis nach gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 1952, 425) nur, wenn es durch die äußerste, den gegebenen Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder in seinen schädlichen Folgen verhindert werden können. Die Umstände, die nach der Darstellung des Klägers zur Verspätung bei der Beauftragung seines Prozeßbevoll-mächtigtcn und auf diese Weise zu dem verspäteten Eingang einer ordnungsgemäßen Berufung führten, können nicht als unabwendbare Ereignisse gewertet werden.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungKölnZPOUmstandKlägerEinlegung

Volltext der Entscheidung

2524 086
BUNDESGERICHTSHOF
I2LJS. 5J?5/6ö
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 David T sto k
Ho ad
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanv/alt Dr»
gegen
 das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Beschwerdegegner
 ff 1 ^
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr* Graf, von der Mühlen, Zorn und Pr« Woesner
 in der Sitzung vom 10o Dezember 1968 beschlossen;
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 11« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 6p September 1968 wird zurückgev/iesenp
 Das Eeschwerdeverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Klägero
G r ü n d e :
Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs« 2 ZPO zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigte
 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10„ Januar 1968 ist verspätet bei Gericht eingegangen und damit unzulässig0 Das Urteil ist dem Kläger nach § 175 Abs« 2 ZPO durch Aufgabe zur Post am 30« Ja-'fwC nuar 1968 zugestellt worden« Die Berufungsfrist von 3 Mona- : ten endete gemäß § 222 Abs, 1 ZPO, §§ 187 Abs„ 1, 188 AbSo 2 BGB mit Ablauf des dem Pristbeginn entsprechenden Monats-
tages, do ho am 30.•April 1968« Bis zu diesem Zeitpunkt hätte eine den Formerfordernissen entsprechende, insbesondere von einem Rechtsanwalt Unterzeichnete Berufungsschrift beim Berufungsgericht eingegangen sein müssen.
Sie ist dort aber erst am 10. Juli 1968 eingetroffen.
Die Einlegung der Berufung durch den Kläger selbst am I, April 1968 ist unwirksam, weil beim Berufungsgericht für die klagende Partei Anwaltszwang besteht.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Kläger auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt, Wiedereinsetzung kann aufgrund von § 233 ZPO nur gewährt werden, wenn die Frist-versäunnia auf Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Unabwendbar ist ein Ereignis nach gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 1952, 425) nur, wenn es durch die äußerste, den gegebenen Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder in seinen schädlichen Folgen verhindert werden können. Bin auch nur geringfügiges Verschulden schließt die Unabwendbarkeit aus.
Die Umstände, die nach der Darstellung des Klägers zur Verspätung bei der Beauftragung seines Prozeßbevoll-mächtigtcn und auf diese Weise zu dem verspäteten Eingang einer ordnungsgemäßen Berufung führten, können nicht als unabwendbare Ereignisse gewertet werden. Der Vorsitzende des 11o Zivilsenats dos Oberlandesgeriehts Köln belehrte den Kläger mit Schreiben von 4. April 1968 eingehend über dio bei Einlegung der Berufung zu beachtenden Pormorfor-dernisse. Noch ara 26, April 1968, innerhalb der Rechts-
mittclfrist, teilte der Kläger dem Oberlandesgericht mit, er habe seinen späteren Prozeßbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Belange beauftragt» Seine ursprüngliche Behauptung, er sei bei der Auswahl eines geeigneten Prozeßbevollmüchtigten trotz alsbaldiger Anfragen bei der deutschen Botschaft in London und der Anwaltskammer auf Schwierigkeiten gestoßen, erklärt nicht, weshalb er den Rechtsanwalt PflfHIK, den er am 26» April 1968 bereits ausgewählt hatte, erst am 14. Juni 1968 mit der Einlegung der Berufung beauftragte» Im Beschwerde-verfahren führt der Kläger diese Verzögerung darauf zurück, daß er in der Zeit vom 10» April bis 10. Juli 1968 krank gewesen sei» Nach Ablauf der auch für Entschädigungssachen geltenden zweiwöchigen Antragsfrist (BGH Beschluß vom 6» Februar 1957 - IV ZB 19/57 - ) nachgeschobene Y/iedereinsetzungsgründe dürfen nicht berücksichtigt werden (BGH MdH 1963, 291). Aber selbst wenn das neue Vorbringen des Klägers zuzulassen wäre, würde es zu keiner anderen Beurteilung führen; denn wenn der Kläger am 26» April 1968 zur Abfassung und Absendung einer Mitteilung an das Gericht in der Lage war, ist nicht einzusehen, weshalb er nicht zu dem gleichen Zeitpunkt einen Auftrag zur Prozeßvertretung und zur Einlegung des Rechtsmittels an den bereits gewählten Rechtsanwalt erteilen konnte»
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 209 Ab Abso 1 BSG, § 97 ZPO*
Mai
 Pro Woesner