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BGH

Gericht: BGH

BÄlMgen, Antragsgagaar ^ Beschverdegegner Der XX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat m 30. Leng Das Gesuch ue die Bewilligung des Arnanrechta und die Beschwerde des Klägers und seiner Streit« heller gegen die Hiohtzulassung der Revision in Urteil des 11. ob die von Klüger auf gefundenen Urkunden eine uw günstiger« Entscheidung im erst«« Rechtsstreit herbei-geführt beben würden {§ 560 Nr, 7 b ZPO), stellen sieh in diesen Reatitutiansverfahren nach der Annahme seiner Zulässigkeit niobt.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 560 ZPO
KostenKlügerGesuchZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BMtecfrakJ.-Sammlg. d. Senats
' y
2376 0431
BUNDESGERICHTSHOF
IX 2B S64/74	BESCHLUSS
to der ärtsoft&Ugungsseeh#
Klüger, Antragsteller und Beschwerdeführer,
 Streithelfar des Klägers, - ProzeSbevoIlofichtigter zu 1) bis 4)i
Rechtsanwalt
 gegen
Land fiordrh« u»*e jtfsl«a , vertrete» durch den Regierungspräsidenten in Köln, ZeughausstraSe 4,
BÄlMgen, Antragsgagaar ^ Beschverdegegner
 Der XX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat m 30. Juni 1977 durch den Voraitaendsn Richter Hai und die Richter Z»m, Pushs, Portnann und I>r. Leng
 Das Gesuch ue die Bewilligung des Arnanrechta und die Beschwerde des Klägers und seiner Streit« heller gegen die Hiohtzulassung der Revision in Urteil des 11. Zivilsenats des Oherlandesgeriohts Düsseldorf von 10. Juli 1974 werden zurUckgswie-
Dis Entscheidung ergeht gebühren- und eualagen-Irei. Der Kläger trägt die audergeriohtlichen Kosten Bit Auanahne der duroh die Streithille verursacht«« Kosten; diese lallen den Streithelfern zur Last.
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 Das Gesuch ue die Bewilligung des Armenreohte lür die Revisionainstans wird zuriickgeviesen, weil die Rechtsver-lolgung keine Aussicht mil Erfolg bietet {§ 209 Abs. 1 BBC, § 114 Abs. 1 Sate 1 ZPO).
Bai dar Entscheidung Uber die aul § SSO Br. 7 b ZPO (§ 209 Abs. 1 BSß) gestutzte Restitutionaklage geht das Berufungsgericht von den dazu in dar Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfe entwickelten Grundsätzen aus (vgl, insbesondere BGH2 $7, 2U • Re« 1972» 106), Sein Urteil beruht aul einer den Tatrichter vorbehaltenen kUrdigung, die keinen Grund für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG erkennen läßt. Anders Fragen als die,
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ob die von Klüger auf gefundenen Urkunden eine uw günstiger« Entscheidung im erst«« Rechtsstreit herbei-geführt beben würden {§ 560 Nr, 7 b ZPO), stellen sieh in diesen Reatitutiansverfahren nach der Annahme seiner Zulässigkeit niobt.
Mai	Pertasna
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