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BGH · TX ZB 563/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZB 563/77

Der Kläger meint lediglich, die Behörde des unzuständigen Landes Rheinland-Pfalz hätte nach der Abgabe der Sache an den Regierungspräsidenten in Köln nicht mehr entscheiden dürfen. Die Auffassung der Beschwerde, die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes hätte über das Beihilfeverlangen nicht mehr entscheiden dürfen, nachdem sie das Verfahren antragsgemäß an den Regierungspräsidenten in Köln abgegeben habe, ist unrichtig. Das Bundesentschädigungsgesetz sieht eine Abgabe des Verfahrens von einer Entschädigungsbehörde an diejenige eines anderen Landes nicht vor. Danach kann ein Entschädigungsantrag wegen Unzuständigkeit mit Zustimmung des Antragstellers an die Behörde eines anderen Landes , die zur Übernahme bereit ist, abgegeben werden (vgl. BGH RzV 1959» 475)« Hier war der Regierungspräsident in Köln als die zuständige Behörde zur Übernahme der Sache jedoch nicht bereit; er schickte die Akten nach Koblenz zurück. dazu BGH RzW 1979, 153), wäre auch bei einer Übernahme der Sache und Entscheidung durch die Kölner Behörde wegen der nicht dem Gesetz entsprechenden Antragstellung abzulehnen gewesen.

Zitierte Normen: § 219 BEG
LandzuständigBehördeBEGKölnKoblenzEntschädigungsbehördeKläger

Volltext der Entscheidung

st 2532 037
BUNDESGERICHTSHOF
TX ZB 563/77	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Leon el
 Israel,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwältin
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz,
 Beklagten und Beschwerdegegner
  //
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11« Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr« Lang und Gärtner
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23* November 1977 wird zurückgewiesen«
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger«
Gründe
 Für den 1954 von Tunis nach Israel eingewanderten Kläger wurde am 31* März 1958 mit einer Sammelanmeldung der tunesischen jüdischen Gemeinde ("Tunis-Liste11) bei dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz ein Entschädigungsanspruch angemeldet«
Am 25* April 1975 schilderte er unter Beweisantritt sein Verfolgungsschicksal, nannte und belegte gesundheitliche Schäden, verlangte eine Beihilfe nach Art« V BEG-SchlußG und bat um Abgabe an den Regierungspräsidenten in Köln« Dieser weigerte sich, das Verfahren zu übernehmen und sandte die Akten nach Koblenz zurück« Daraufhin lehnte die Entschädigungsbehörde des Beklagten den Entschädigungsanspruch wegen Unzuständigkeit ab« In der Begründung des Bescheides heißt es zusätzlich, darüber hinaus sei für einen Antrag nach Art« V BEG-SchlußG, den der Klä-
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ger fristgerecht bei der dafür zuständigen Entschädigungsbehörde in Köln hätte stellen müssen, auch die Substantiierungs-
frist versäumt. Das Landgericht hob den Bescheid auf. Auf die
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Berufung des Beklagten änderte das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß das Land Rheinland-Pfalz nicht als zuständig in Anspruch genommen werden kann. Der Kläger meint lediglich, die Behörde des unzuständigen Landes Rheinland-Pfalz hätte nach der Abgabe der Sache an den Regierungspräsidenten in Köln nicht mehr entscheiden dürfen. Der Revisionszulassungsgrund des § 219 Abs. 2 Nr. 4 BEG liegt damit nicht vor.
Die Entscheidung des Berufvingsgerichts, die Behörde des Beklagten habe den Antrag des Klägers zu Recht wegen fehlender Zuständigkeit abgelehnt, wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf.
Weil der Kläger, wie außer Streit ist, keine der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG erfüllt, scheidet eine Zuständigkeit der Behörde des Beklagten nach § 185 BEG aus. Für die Bewilligung der Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG sind nach dessen Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Die Auffassung der Beschwerde, die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes hätte über das Beihilfeverlangen nicht mehr entscheiden dürfen, nachdem sie das Verfahren antragsgemäß an den Regierungspräsidenten in Köln abgegeben habe, ist unrichtig.
 
ZZ
Das Bundesentschädigungsgesetz sieht eine Abgabe des Verfahrens von einer Entschädigungsbehörde an diejenige eines anderen Landes nicht vor. Die auf Grund des § 184 BEG erlassenen Verordnungen der Länder enthalten allerdings insoweit Bestimmungen. Danach kann ein Entschädigungsantrag wegen Unzuständigkeit mit Zustimmung des Antragstellers an die Behörde eines anderen Landes , die zur Übernahme bereit ist, abgegeben werden (vgl. BGH RzV 1959» 475)« Hier war der Regierungspräsident in Köln als die zuständige Behörde zur Übernahme der Sache jedoch nicht bereit; er schickte die Akten nach Koblenz zurück. Deshalb blieb das Verfahren bei der Behörde des Beklagten anhängig. Es mußte dort zu einem Abschluß gebracht werden. Als Abschluß kam nur die Ablehnung wegen fehlender Zuständigkeit in Betracht.
Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Hilfsbegrün-dung des angefochtenen Bescheides kommt es nicht an.
Der Beihilfeantrag ,. der in dem Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht enthalten war (BGH RzW 19?9> 26) und bis zu dem 30. September 1966 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde hätte gestellt werden müssen (Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG; vgl. dazu BGH RzW 1979, 153), wäre auch bei einer Übernahme der Sache und Entscheidung durch die Kölner Behörde wegen der nicht dem Gesetz entsprechenden Antragstellung abzulehnen gewesen.
Mai
 Portmann