Die Auslegung eiaas Mlndestrentenverglelehs, durch die Vereinbarung "eventuelle weitere Erhöhungen der Mindest« rentes zu gewahren* seien die Ansprache des Rantenbe« reohtigten nicht ausdrücklich auf die künftigen ErhB-hungen der Mladestrastea des § 32 Abs. 1 BEO besehrlnkt worden« 1st nloht zu beeastenden. Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner beschlossen: Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anpassung eines Mindestrentenvergleichs gemäß Art. II Abs.4 der 7« ÄndVO zur 2. dahin aus, daB damit die Ansprüche der Klägerin nicht ausdrücklich auf die künftigen Erhöhungen der Mindestrenten des § 32 Abs« 1 BEG beschränkt seien« Das ist nicht zu beanstanden«
Rar für den Senat BGH, 4M. - Beschl. v 3. Juli 1979 _ IX ZB 51 60/76 2}U Oft Narfisriilagewerk: i nein BGHZ: // / nein Beriditerstatter: Ri BGH Zorn »lg Dtlsselderf lg Düsseldorf 7. ÄndVO zur 2. DV-BEO Art. ZI Abs, 4 Die Auslegung eiaas Mlndestrentenverglelehs, durch die Vereinbarung "eventuelle weitere Erhöhungen der Mindest« rentes zu gewahren* seien die Ansprache des Rantenbe« reohtigten nicht ausdrücklich auf die künftigen ErhB-hungen der Mladestrastea des § 32 Abs. 1 BEO besehrlnkt worden« 1st nloht zu beeastenden. \ BUNDESGERICHTSHOF 7 IX ZB 560/76 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, Tannenstraße 26, Düsseldorf 30, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen Maria 0 rue Frankreich, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwälte Dr. und » 2 - 2 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 3. Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6* Oktober 1976 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anpassung eines Mindestrentenvergleichs gemäß Art. II Abs. 4 der 7« ÄndVO zur 2. DV-BEG und gleichlautenden Vorschriften der folgenden Änderungs-Verordnungen. Es weicht insbesondere nicht von BGH RzW 1976y 116 Nr. 31 ab. Dort hat der Senat ausgesprochen, daß künftige Leistungsverbesserungen aufgrund der Änderungsverordnungen nur dann ausdrücklich ausgeschlossen sind, wenn der einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut des Vergleichs unmittelbar ergibt, daß alle oder bestimmt bezeichnete künftige Leistungsverbesserungen ausgeschlossen oder daß nur einzelne eindeutig umschriebene Lelstungsverbesseruh- gen zugelassen sind« Von diesem Rechtsgrundsatz geht das Berufungsurteil aus« Es legt die Vergleichsregelung vom Februar 1962 "Das beklagte Land verpflichtet sich, der Klägerin Kapitalentschädigung ab 1. 1« 1949 und Rente ab 1« 11« 1953 unter Zugrundelegung einer verfolgungs bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 23 % und unter Berücksichtigung der Mindestrenten gern« § 32 BEG, § 21 a der 2« DV-BEG sowie eventueller weiterer Erhöhungen der Mindestrenten zu gewähren« dahin aus, daB damit die Ansprüche der Klägerin nicht ausdrücklich auf die künftigen Erhöhungen der Mindestrenten des § 32 Abs« 1 BEG beschränkt seien« Das ist nicht zu beanstanden« Mai Zorn