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BGH

Gericht: BGH

lie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision lxs Urteil des 1?, Zivilsenats des Oberl&ndesgeriehts Rünchen vob 11. lie außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-verfahrene trägt die Klägerin. Grunde tie ge seid lohen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach 5 219 Abs, 2 BIG liegen nicht vor. lie Verfahrenerüge der Klägerin« die Verwertung Ger Auskunft des Jüdischen Historischen Instituts ln Warschau eie Beweismittel sei unzulässig gewesen« führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision« veil die Klägerin bisher nur iiaraer die Richtigkeit dieser Auskunft bestritten hatte tmd ©it der erstmals in Beechverde verfahren erhobenen VerfahrensrUge im Revisionsverfahren geo&B $* 299 Abs.1« 931« 95S ZF^ ausgeschlossen ist.

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Volltext der Entscheidung

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Per XX. Zivil ear.at der- Bundesgerichtshofs Februcr 1933 durch die dichter t'-r. ih;ir, ; Lang und Gartner
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beschlossen:
lie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision lxs Urteil des 1?, Zivilsenats des Oberl&ndesgeriehts Rünchen vob 11. Juni 197? wird Eurückgewiesen.
lie außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-verfahrene trägt die Klägerin.
Grunde
 tie ge seid lohen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach 5 219 Abs, 2 BIG liegen nicht vor.
las Eerufungsurteil beruht euf der dem Tetrlchter vorbehultenon Bewlcn^irdlgung. lie Verfahrenerüge der Klägerin« die Verwertung Ger Auskunft des Jüdischen Historischen Instituts ln Warschau eie Beweismittel sei unzulässig gewesen« führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision« veil die Klägerin bisher nur iiaraer die Richtigkeit dieser Auskunft bestritten hatte tmd ©it der erstmals in Beechverde verfahren erhobenen VerfahrensrUge im Revisionsverfahren geo&B $* 299 Abs. 1« 931« 95S ZF^ ausgeschlossen ist.
Rechtsfragen bei der Anwendung der S 7 Abc* ? urr;
3 £TX» die die Zulassung der Revision rechtfertigen v?Jr-den» veist des Berufungsurteil nicht auf*
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