BGH · IX ZB 555/76
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Oie Beschwerde der Klägerin gegen die Nlehtsu-lesouag der Revision in Urteil de» 5. Gründe bl» gesetxlichen Voreussetsungea fftr die Zules suag der Rovislen aidi § 219 Abs. 2 8»G liegen nicht vor. Bor Berufungsrichter verneint ln Rahnen seines tat-richterlichen Verantwortungsbereichs eine Schädigung der Klägerin unter Mißachtung der Menschenrechte wahrend ihres Arbelteeinsetses in Krakau, lagernder* und Balle/ Diese auf tatsächlichen Gebiet liegende restate llung 1st von Revftsiensgerlcht nicht aaehgrihtbar, *ena der fhtrleb» ter Insoweit bereits ein» SehWIgung unter HlGechtung der Maneohenreobte verneint, könnt oe «tf die Vernutuag nach Art. vx Br. 1 Abs. 1 sets 3 W8-sehinS6, die nur ftlr die weitere Ansproehevoraueeetsuag der Schädigung aus Qräadsa der Nationalität gilt, nicht «ehr an. rar die avaageueiae Verbringung dar Klägerin nun Arboitsoinscts nach JKgerndorf und Halle/.aal»